Mal was aus dem Vollmachtskasten. Kein potentieller „Vollmachtstrick“, sondern „Vollmachtsgrundwissen, über das man als Verteidiger (im Bußgeldverfahren) schon verfügen sollte. Es geht um den KG, Beschl v. 02.09.2015 – 3 Ws (B) 447/15. Da hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Er hatte aber keine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlegen können, eine solche befand sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht bei den Akten befand. Das AG hat den Beweisantrag abgelehnt. Der Verteidiger hat die Verfahrensrüge erhoben. Das KG hat diese als zulässig angesehen, in der Sache dann aber als unbegründet zurückgewiesen. Zur Zulässigkeit für das KG aus:
a) Allerdings steht der Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe keine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlegen konnte und sich diese zu diesem Zeitpunkt auch nicht bei den Akten befand. Zwar konnte sich der Betroffene, der von der Anwesenheitsverpflichtung nach § 73 Abs. 2 OWiG entbunden war, nach § 73 Abs. 3 OWiG nur durch „einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen“. Es kann aber offen bleiben, ob die Vertretungsvollmacht, wie es trotz der unterschiedlichen Formulierungen von § 73 Abs. 3 OWiG und § 51 Abs. 3 OWiG („Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“) einhelliger Meinung entspricht, dem Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung schriftlich vorliegen muss (so OLG Bamberg NZV 2011, 509; OLG Jena VRS 111, 200; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiGAufl., § 73 Rn. 41) oder ob etwa eine anwaltliche Versicherung des Bestehenseiner schriftlichen Vertretungsvollmacht genügen könnte. Denn der nur mit einer Verteidigervollmacht versehene Rechtsanwalt kann zwar anstelle des Betroffenen keine Erklärungen abgeben oder entgegennehmen, er hat aber sämtliche demVerteidiger zustehenden Befugnisse (vgl. BayObLG VRS 61, 39; Senge in Karlsruher Kommentar, aaO, § 73 Rn. 42). Dazu gehört auch das Recht, in der Hauptverhandlung Anträge zu stellen.
Da der Verteidiger hier ausweislich der Rechtsbeschwerdeschrift bevollmächtigt war und die Verteidigervollmacht, anders als die Vertretungsvollmacht, auch im Abwesenheitsverfahren keiner Form bedarf (vgl. Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl.,
§ 73 Rn. 26), konnte der Verteidiger in der Hauptverhandlung im eigenen Namen wirksam Anträge stellen.
Wie gesagt: Verteidigervollmacht und Vertretungsvollmacht des Verteidigers sind streng voneinander zu unterscheiden. Die Verteidigervollmacht gibt dem Verteidiger das (eigene) Recht zur Antragstellung. Sie gibt ihm aber nicht das Recht, den Betroffenen in der Hauptverhandlung zu „vertreten“, also z.B., wenn der Betroffene abwesend ist, Erklärungen für ihn abzugeben. Denn der Verteidiger ist nach §§ 137 StPO i.V.m. §§ 46, 71 OWiG Beistand des Betroffenen und nicht sein Vertreter. Will der Verteidiger daher den (abwesenden) Betroffenen in der Hauptverhandlung vertreten, muss er über eine Vertretungsvollmacht verfügen.