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EV III: Stopp: Bildmaterial für Social-Media-Kanäle, oder: Zivilrechtliche Korrespondez als Verteidigerunterlage

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Und zum Tagesschluss dann noch zwei LG-Entscheidungen zum sog. Beschlagnahmeschutz (§ 97 Abs. StPO).

Zunächst der Hinweis auf den LG Würzburg, Beschl. v. 10.05.2022 – 1 Qs 73/22 zum Beweisverwertungsverbot bei Materialien für Social-Media-Kanäle. Ergangen ist der Beschluss in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts u.a. des Landfriedensbruchs und der Nötigung im Zusammenhang mit einem Versammlungsgeschehen. Der nicht beschuldigte Beschwerdeführer hatte – wie bereits früher bei ähnlichen Versammlungen – von dem Geschehen Bildaufnahmen angefertigt. Die auf Antrag der StA vom AG angeordnete Durchsuchung seiner Wohnung führte zur Beschlagnahme dieser Video- und Fotoaufnahmen zur Führung von Tatnachweisen. Das LG den hat den Duruschungsbeschluss aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

    1. Der Annahme einer journalistischen Tätigkeit i. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO und folgend eines Beweisverwertungsverbots bei hierfür erstellte Materialien nach § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht entgegen, dass selbst gefertigte angefertigten Materialien weit überwiegend auf Twitter-, Instagram-, Facebook- und flickr-Kanälen veröffentlicht werden.
    2. Bei der Beurteilung des berufsmäßigen Mitwirkens kommt es weder auf eine Gewinnerzielungsabsicht noch auf eine hauptberufliche Tätigkeit an.

Und als zweite Entscheidung in diesem Posting dann der umfangreich begründete LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 07.04.2022 – 22 Qs 8/22 –,  von dem ich auch nur die Leitsätze einstelle. Aus denen ergibt sich m.E. eindeutig, mit welcher Problematik sich der (lesenswerte) Beschluss des LG befasst; aber bitte dann auch lesen 🙂 :

    1. Die einen Zivilrechtsstreit betreffende Korrespondenz eines Rechtsanwalts zu seinem Mandanten kann ausnahmsweise Beschlagnahmeschutz als Verteidigerunterlage gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 148 StPO begründen, wenn das Prozessverhalten bereits die Einlassung in einem Strafverfahren determiniert und insofern Doppelrelevanz aufweist.
    2. Im Falle der Unkenntnis des Beschuldigten und seines Verteidigers von dem laufenden Ermittlungsverfahren ist die Korrespondenz jedenfalls dann vor Beschlagnahme geschützt, wenn der betreffende Kommunikationssender zum Zeitpunkt der Kommunikation mit der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen aufgrund des doppeltrelevanten Umstands objektiv nachvollziehbar gerechnet hat.