Es wird ja immer wieder die „Weitsicht“ des BGH moniert, der häufig bei der Beruhensfrage ausschließen kann, dass festgestellte Rechtsfehler zum Tragen gekommen sind bzw. ausschließt, dass in einer neuen Hauptverhandlung sich Positives für den Angeklagten ergibt (vgl. z.B. hier bei uns). Aber: Es geht auch mal anderes herum, nämlich, dass der BGH zu Gunsten des Angeklagten feststellt, dass in einer neuen Hauptverhandlung für den Angeklagten nachteilige Feststellungen nicht getroffen werden können. So der BGH, Beschl. v. 08.09.2011 – 3 StR 43/11, in dem der BGH Bewährung gewährt:
„Das Landgericht hat besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verneint, weil der Angeklagte, nachdem er sich wegen des Ermittlungsverfahrens Ende November 2006 für einen Tag in Haft befunden hatte, am 2. und 8. Januar 2007 nochmals hinsichtlich zweier Patienten unzutreffende Gebührenziffern abrechnete. Hieraus hat das Landgericht geschlossen, „dass das Gewinnstreben des Angeklagten … zu einer mangelnden Akzeptanz der Rechtsordnung geführt“ habe. Diese Wertung steht im Widerspruch zu der Angabe, es bestünden „keine Zweifel, dass dem Angeklagten eine günstige Sozi-alprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden“ könne. Zudem ist dieses Verhalten in Ansehung der übrigen Umstände im Leben des Angeklag-ten sowie in den beruflichen und wirtschaftlichen Folgen für den Angeklagten und seine Familie nur von geringer Bedeutung.
Der Senat schließt aus, dass bei erneuter tatrichterlicher Würdigung das Vorliegen besonderer Umstände rechtsfehlerfrei verneint werden könnte, und ändert deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil dahin ab, dass dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wird.“
Mal was anderes 🙂 ;-).