Das Wochenende naht und mit ihm für viele Fußballfreunde der Besuch eines Fußballbundesligaspieles oder eines sonstigen Sportereignisses. Darauf freut man sich. Aber: was ist, wenn man das Spiel/Ereignis aufgrund eines Verkehrsunfalls (teilweise) verpasst. Bekommt man dann den „Schaden“ ersetzt. Das AG Mönchengladbach, Urt. v. 26.05.2014 – 10 C 88/14 -, auf das ich erst jetzt gestoßen bin, sagt: Nein, und zwar mit folgender Begründung:
„2. Kein Anspruch steht dem Kläger hingegen aus abgetretenem Recht wegen des angeblich aufgrund des Unfallereignisses teilweise verpassten Fußballspiels zu. Dabei kann offen bleiben, ob das Verpassen des Fußballspiels grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Denn es fehlt jedenfalls an einer Anspruchsgrundlage.
Nach dem Vortrag der Klägerseite befand sich der Kläger selbst nicht in dem streitgegenständlichen Fahrzeug und war selbst nicht Besucher des Fußballspiels. Ansprüche des Klägers kommen somit nur aus abgetretenem Recht infrage. Die Zeugen T., T, N, T, und U.I. haben demgemäß mögliche eigene Ansprüche und Ansprüche ihrer Söhne an den Kläger abgetreten. Diese Abtretung geht jedoch ins Leere, da den Zedenten keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.
a) Ansprüche aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG bestehen für die Zedenten nicht. Voraussetzung hierfür ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt worden ist. In diesem Fall besteht für den Schädiger bzw. die dahinter stehende Haftpflichtversicherung die Pflicht, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Zedenten oder ihre Söhne sind jedoch vorliegend nicht verletzt worden. Die beschädigte Sache, nämlich das Kraftfahrzeug gehört nicht den Zedenten sondern dem Kläger, so dass es insoweit ebenfalls an einer Rechtsgutsverletzung bei den Zedenten fehlt.
b) Ebenfalls bestehen keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG. § 823 Abs. 1 BGB hat zur Voraussetzung, dass das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt worden ist. Keines dieser absoluten Rechte oder Rechtsgüter ist bei den Zedenten verletzt worden. Die Eintrittskarten für das Fußballspiel sind selbst in ihrer Substanz nicht beschädigt worden. Im Übrigen verbrieften die Karten lediglich das vertragliche Recht gegenüber dem Veranstalter, dem Fußballspiel als Zuschauer beizuwohnen und sind deshalb nicht als sonstiges Recht im Sinne des §§ 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. § 823 Abs. 1 BGB schützt nur absolute Rechte, nicht aber Forderungen.
c) Schließlich bestehen Ansprüche auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften der StVO. Zwar hat der Versicherungsnehmer der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit Vorschriften der StVO verletzt. Jedoch fehlt es jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Voraussetzung der Kausalität ist, dass der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Die Straßenverkehrsordnung soll Menschen wie Sachen vor Schäden im Straßenverkehr bewahren. Sie soll dagegen nicht davor schützen, aufgrund unfallbedingter Verzögerungen ein Fußballspiel zu verpassen.“
Also: Pech gehabt. Aber manchmal vielleicht auch nicht, je nachdem wie das (verpasste) Fußballspiel gelaufen ist 🙂 .