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Großer Senat in Strafsachen: Absage an den 2. Strafsenat/“Rebellensenat“

© Blackosaka - Fotolia.com

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So, nun ist der Urlaub wirklich zu Ende. Alle vorbereiteten Beiträge sind online gegangen. Jetzt heißt es wieder: packen wir es an und bringen Neues. Obwohl einiges in der Urlaubszeit ja aufgelaufen ist, über das ich berichten werde/muss.

Den Auftakt macht der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen im BGH, Beschl. v. 15.07.2016 – GSSt 1/16. Das ist die Anfrage des 2. Strafsenats zur Erforderlichkeit einer „qualifizierten“ Belehrung bei einer richterlicher Vernehmung von Zeugnisverweigerungsberechtigten. Der 2. Strafsenat hatte dem Großen Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt: „Ist die Einführung und Verwertung einer früheren Aussage eines Zeu­gen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig, wenn diese den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hatte?“ (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 04.06.2014 – 2 StR 656/13 und dazu: 2. Strafsenat des BGH – „Rebellensenat“? – nee, nur „Unruhestifter“.

Dazu erteilt der Große Senat für Strafsachen dem 2. Strafsenat eine Absage, wenn der die Frage dahin beantwortet:

„Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweige­rungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch, so erfordern die Einführung des Inhalts einer früheren Aussage des Zeugen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Richters, vor dem der Zeuge im Rahmen des die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, und die Verwertung des dadurch gewonnenen Beweisergebnisses, dass der Richter den Zeugen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat; ei­ner weitergehenden Belehrung bedarf es nicht.“

Die Begründung in Kurzfassung: 252 StPO verbiete es nicht, den Ermittlungsrichter in der Hauptver­handlung zu den Angaben eines Zeugen zu vernehmen, die der Zeuge vor dem Richter gemacht hat, nachdem er über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war. Die Verwertung der Erkenntnisse aus der früheren ermittlungsrichter­lichen Vernehmung des Zeugen setze eine über den Regelungsgehalt des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO hinausgehende Belehrung nicht voraus. Ausdrückliche Belehrungen über die Möglichkeit, Angaben von Ver­fahrensbeteiligten im weiteren Verfahren zu verwerten, seien dem deutschen Strafprozessrecht auch in anderen Konstellationen fremd, wie sich etwa aus § 52 Abs. 3 Satz 2 StPO ergebe oder dem Vergleich mit der Rechtslage bei einem Beschuldigten und den Umfang der erforderlichen Belehrung zur Selbstbelas­tungsfreiheit.

Den Rest der umfangreichen Begründung bitte selbst lesen.

Mit dem Beschluss ist die Kuh dann mal vom Eis. 🙂