Das OLG Hamm, Urt. v. 15.11.2013 – 11 U 52/12 – kann für das Land NRW aber teuer werden, oder: Da kann ein lockerer Gullydeckel aber richtiges Geld kosten. In dem Zivilverfahren hatte der Kläger das Land NRW unter dem Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die an seinem Fahrzeug Pkw Skoda am 19.05.2010 nachts gegen 01:30 Uhr bei Benutzung der BAB 52 im Bereich einer seinerzeit in Höhe der Anschlussstelle Gelsenkirchen-Buer-West befindlichen Baustelle entstanden sind. Außerdem begehrte er die Zahlung einer allgemeinen Kostenpauschale sowie Ersatz ihm vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten. Das LG hatte nach Beweisaufnahme der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass das beklagte Land die von der bauausführenden Firma für den Standstreifen gefertigten provisorischen Gullyschachtabdeckungen nicht engmaschig genug darauf hin kontrolliert habe, ob sie den Belastungen des übergangsweise auf den Standstreifen umgelenkten Verkehrs standhalten.
Der 11. Zivilsenat hat die Berufung des Landes verworfen:
„aa) Allerdings ergibt sich Haftung des beklagten Landes entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht daraus, dass es die von der Fa. H2 hergestellten provisorischen Schachtabdeckungen nicht engmaschig genug darauf hin kontrolliert hat, ob diese den Belastungen des fließenden Verkehrs standhalten. Insoweit kann dahinstehen, ob das beklagte Land die provisorischen Schachtabdeckungen nach Umleitung des Verkehrs auf den Standstreifen öfter als nur einmal am Tag hätte kontrollieren müssen und es mit seinem erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Sachvortrag, dass die Verkehrssicherungspflicht auf die Fa. I übertragen worden sei und diese die Baustelle zweimal täglich, zuletzt vor dem Unfall des Klägers noch am 19.05.2010 zwischen 0:19 Uhr und 0:29 Uhr kontrolliert habe, nicht bereits gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Denn selbst wenn man hiervon ausgehen wollte, könnte nicht festgestellt werden, dass die danach gegebene Verletzung der Kontrollpflicht auch für den Unfall kausal geworden wäre. Wie nämlich der Sachverständige Prof. Dr. Ing. T bei seiner Befragung durch den Senat am 15.11.2013 ausgeführt hat, können die von den Zeugen C und G geschilderten Schäden an der provisorischen Schachtabdeckung auch innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes von nur einer halben bis einer Stunde entstanden sein. Davor kann es zwar schon feine Risse in der auf der Eisenplatte aufgebrachten Asphaltschicht gegeben haben, die aber nach Einschätzung des Sachverständigen selbst aus einem sehr langsam fahrenden Fahrzeug heraus nicht zu erkennen gewesen sein müssen. Danach muss aber selbst im Fall einer noch am 19.05.2010 um 0:29 Uhr durchgeführten Kontrolle noch kein für die Mitarbeiter der Fa. I erkennbares Schadensbild vorgelegen haben.
bb) Dem beklagten Land fällt aber insoweit eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last, als es mit der von ihm für die provisorischen Schachtabdeckungen vorgegebenen Ausführungsweise in unnötiger Weise eine potentielle Gefahrenquelle für den fließenden Verkehr geschaffen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Firma H2 die provisorischen Schachtabdeckungen entsprechend den ihr vom beklagten Land erteilten Vorgaben angefertigt hatte oder ihr insoweit Ausführungsfehler zur Last fielen und das beklagte Land sich diese zurechnen lassen muss.“
Bei den vielen Schlaglöchern, die wir inzwischen auf unseren Straßen haben, kann das teuer werden….
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