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Fachanwalt: Wo Verkehrsrecht draufsteht, darf nicht zu viel Versicherungsrecht drin sein

© G.G. Lattek - Fotolia.com

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Die Überschrift zu diesem Posting „Fachanwalt: Wo Verkehrsrecht draufsteht, darf nicht nicht zu viel Versicherungsrecht drin sein“ passt m.E. ganz gut zu dem BGH, Urt. v. 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 85/13 – ergangen in einem Verfahren, in dem es um die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung „Verkehrsrecht“ ging. der klagende Kollege war Fachanwalt für Versicherungsrecht. Er hatte beantragt, ihm außerdem die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ zu gestatten. Dem Antrag waren Falllisten beigefügt, die 178 außergerichtliche Verfahren und 75 gerichtliche Verfahren enthielten. Der eigenen Darstellung des Klägers nach stammten insgesamt 152 Verfahren (118 außergerichtliche Verfahren, 34 gerichtliche Verfahren) aus den Gebieten des Verkehrszivilrechts, des Verkehrsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts und des Versicherungsrechts mit unmittelbar versicherungsverkehrsrechtlichem oder personenversicherungsrechtlichem Bezug. Bei den übrigen Verfahren handelt es sich um versicherungsrechtliche Verfahren ohne Bezug zum Straßenverkehr; sie betrafen etwa eine Wohngebäudeversicherung, eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine Hausratsversicherung.Die RAK hat die „Zulassung“ abagelehnt. Dagegen die Klage. der Kollege meint: Die versicherungsrechtlichen Verfahren seien als solche berücksichtigungsfähig, unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Straßenverkehr aufwiesen oder nicht. Das sieht der BGH anders:

bb) Folgerichtig hat der Satzungsgeber davon abgesehen, den für das Fachgebiet Verkehrsrecht maßgeblichen Begriff des Versicherungsrechts durch eine Verweisung auf § 14a FAO zu bestimmen. Er hat ihn vielmehr durch eine beispielhafte Aufzählung – das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen – erläutert, die im Zu-sammenhang mit dem Straßenverkehr und mit Verkehrsunfällen stehen und im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Mandats Bedeutung erlangen können. Der Kläger meint und der Anwaltsgerichtshof hat erwogen, dass den genannten Beispielen keinerlei beschränkende Wirkung zukomme. Damit wird jedoch ver-kannt, dass § 14d Nr. 2 FAO Teil der Vorschrift des § 14d FAO ist, die sich aus-schließlich mit dem Fachgebiet Verkehrsrecht befasst. Einer ähnlichen Rege-lungstechnik unterliegt § 14d Nr. 5 FAO. Der hier ohne Einschränkungen oder Erläuterungen verwandte Begriff der „Besonderheiten der Verfahrens- und Pro-zessführung“ kann sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 14d FAO nur auf Verfahren und Prozesse im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Mandats beziehen. Die genannte Formulierung findet sich so oder ähnlich auch in ande-ren Vorschriften der Fachanwaltsordnung (vgl. etwa § 14b Nr. 9 FAO für das Fachgebiet des Medizinrechts). Sie ist jeweils im Lichte derjenigen Vorschrift auszulegen, welcher sie angehört.

c) Hat der Bewerber nur solche Kenntnisse des Versicherungsrechts nachzuweisen, die für die Bearbeitung eines verkehrsrechtlichen Falles von Bedeutung sein können, heißt das zugleich, dass versicherungsrechtliche Fälle, die keinen Bezug zu einem verkehrsrechtlichen Vorgang haben, nicht geeignet sind, die in der Fachanwaltsordnung verlangten besonderen verkehrsrechtli-chen Kenntnisse nachzuweisen (im Ergebnis ebenso Berliner Empfehlungen 2006, BRAK-Mitt. 2006, 274, 275 Nr. 8; Weide, SVR 2010, 71, 73; Hartung/ Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 5 FAO Rn. 178; aA wohl Offermann-Burckartin Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 5 FAO Rn. 143). Nur dieses Ergebnis entspricht den Erwartungen des rechtsuchenden Publikums, für welches die Fachanwaltsbezeichnungen maßgeblich bestimmt sind. Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit auf Spezialkenntnisse hin, über die er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fach-anwaltsbezeichnung führen dürfen (BGH, Urteil vom 25. November 2013 – AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11 m.w.N.). Wer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsucht, rechnet nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfahrungen zu einem wesentlichen Teil auf Teilgebieten des Versicherungsrechts gesammelt hat, die in keinerlei Zusammenhang mit einem verkehrsrechtlichen Vorgang standen. Das hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend gesehen.“

Ich habe mich da jetzt nicht tief eingelesen. Aber irgendwie meine ich, dass man darauf auch ohne den BGH hätte kommen können.