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Vorsicht!! Aufgepasst bei der Vergütungsfestsetzung – Gebührenverzicht und Gebührenverlust

© frogarts - Fotolia.com

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Das BGH, Urt. v. 04.07.2013 – IX ZR 306/12 – behandelt folgenden Sachverhalt:

Der klagende Anwalt hatte den Beklagten in einem Bußgeldverfahren vertreten und seine Vergütung mit Schreiben v. 01.06.2010 i.H.v. 892,50 € berechnet. In Höhe dieses Betrages beantragte er bei dem AG die Vergütungsfestsetzung gegen den Beklagten. Nach Hinweis des Rechtspflegers auf die Regelung des § 11 Abs. 8 RVG ermäßigte der Anwalt sein Begehren auf die jeweilige Mindestgebühr zzgl. Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 154,70 €, die antragsgemäß gegen den Beklagten festgesetzt wurden. Mit seiner Klage vor dem AG hatte der Rechtsanwalt den Beklagten dann noch auf Zahlung des Differenzbetrages von 737,80 € in Anspruch genommen. Das AG hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hiergegen blieb erfolglos. Der BGH hat ins einem Urteil die zugelassene Revision zurückgewiesen.

Er geht in seiner lesenswerten Entscheidung davon aus, dass der Rechtsanwalt, der gegen seinen Mandanten, nachdem er diesem höhere Rahmengebühren in Rechnung gestellt hat, die Festsetzung der Mindestgebühren beantragt, damit auf die weitere Gebührenforderung verzichtet. Durch die Übermittlung des auf die Mindestgebühren gerichteten Vergütungsfestsetzungsantrags habe in diesen Fällen nämlich der Rechtsanwalt seinem Mandanten den Antrag unterbreitet, ihm die über die Mindestgebühr hinaus gehende Honorarforderung zu erlassen. Dieser konkludente Erlass der weitergehenden Gebührenforderung beruhe auf einem triftigen Grund, weil der Anwalt mit Rücksicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 RVG eine Festsetzung der Mindestgebühren nur beantragen dürfe, wenn er auf eine zusätzliche Honorarforderung verbindlich verzichtet. Dieses Angebot habe der Mandant angenommen. Seinen Annahmewillen habe er nach außen hin bestätigt, indem er den gegen ihn ergangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss hingenommen habe.

Aus der Entscheidung kann man nur das Fazit ziehen: Hat der Rechtsanwalt den Weg in die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG erst einmal beschritten, gibt es kein Zurück mehr bzw. dann ist es ausgeschlossen, die über die im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemachten Mindestgebühren hinausgehende Gebührenforderung noch geltend zu machen. Darüber muss man sich als Rechtsanwalt im Klaren sein: Mehr als die Mindestgebühr ist dann nicht mehr zu erzielen. Das heißt: Man muss sich gut überlegen, ob man den Weg über den § 11 RVG geht.