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Ich fasse es nicht: Die Urteilsverkündungsfrist war der Kammer „nicht präsent“

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich weiß, manche Leser mögen meine Formulierung: „Ich fasse es nicht…“ oder „Anfängerfehler….“ nicht. Aber manchmal geht es nun wirklich nicht anders. Da muss man so formulieren. Und das ist beim BGH, Beschl. v. 14.05.2014 – 3 StR 130/14 – der Fall.

 Da wird die Beweisaufnahme am 16.12.2013 geschlossen. Staatsanwalt und Verteidiger plädieren, der Angeklagte hat das letzte Wort. Und das war es dann, denn damit ist die Hauptverhandlung zu Ende und es gilt die Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO. Aber: Die Kammer verkündet das Urteil erst am 06.01.2014. Zu spät!!

„Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Verletzung der Urteilsverkündungsfrist gem. § 268 Abs. 3 S. 2 StPO. Die Beweisaufnahme wurde bereits am 1. Hauptverhandlungstag, dem 16. Dezember 2013, geschlossen. Am selben Tag hielten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge; der Angeklagte hatte das letzte Wort. Der Vorsitzende unterbrach daraufhin die Verhandlung bis zum 6. Januar 2014. An diesem Tag hat das Landgericht ohne Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar das Urteil verkündet. Nach § 268 Abs. 3 S. 2 StPO muss jedoch, sofern das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verkündet wird, die Verkündung des Urteils spätestens am elften Tage danach erfolgen; andernfalls ist mit der Hauptverhandlung erneut zu beginnen. Die Elftagefrist begann hier am 16. Dezember 2013 und endete, wie die Revision zutreffend ausführt, bereits am 27. Dezember 2013. Eine Verlängerung der Frist entsprechend § 229 Abs. 2 StPO kommt bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor Urteilsverkündung nicht in Betracht (BGH NStZ 2004, 52; NStZ 2007, 235; NStZ-RR 2007, 278f.).

Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoß. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einem Verstoß gegen die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO ein Beruhen des Urteils nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGH aa0, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2; Beschl. v. 30 Mai 2007 – 2 StR 22/07 – zit. n. juris Rn 5). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 26. März 2014 kann entnommen werden, dass eine rechtzeitige Terminierung wegen der Weihnachtsfeiertage und Urlaubs der Berufsrichter nicht möglich war und der Strafkammer am Tag der Verkündung, dem 6. Januar 2014, die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO nicht präsent gewesen ist. Das Urteil ist daher bereits auf die Verfahrensrüge aufzuheben, sodass es auf die Sachrüge nicht mehr ankommt.“

Also: Bei allem Verständnis für Überlastung usw. Der Kammer ist die Frist „nicht präsent“. Was gibt es denn so etwas?