Zufällig bin ich auf die den AG Castrop-Rauxel, Beschl. v. 12.07.2016 – 6 OWi – 252 Js 234/16 – 23/16 – gestoßen. In ihm geht es um das leidliche Thema der Terminsverlegung. Es handelt sich um eine Fahrverbotssache. Der Verteidiger hatte Terminsverlegung beantragt, u.a. wohl mit der Begründung: Ich bin in den gesamten Sommerferien urlaubsabwesend, ohne dazu weiter auszuführen. Das AG lehnt ab und begründet wie folgt:
„Das Gericht hat bei seiner Ermessensentscheidung folgende Aspekte berücksichtigt:
Im vorliegenden Verfahren geht es um einen so genannten „qualifizierten“ Rotlichtverstoß, d.h. das Rotlicht dauerte möglicherweise länger als eine Sekunde. Als mögliche Rechtsfolge droht dem Betroffenen im Falle einer Verurteilung ein einmonatiges Fahrverbot. Es wurde bereits ein Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen G. eingeholt. Der Sachverständige G. ist Sachverständiger im Sachverständigenbüro S. und B.. Dieses Büro und auch der Sachverständige G. sind gerichtsbekannt überregional tätig, was zu langen Bearbeitungszeiten bei diesem Büro führen kann. Aufgrund der Terminsdichte des Sachverständigen G. muss bei einer erneuten Verlegung des Hauptverhandlungstermins mit einem Terminsverlegungsantrag des Sachverständigen und in der Folge mit einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens gerechnet werden. Das wird schon daran deutlich, dass der Sachverständige G. bzgl. des Termins am 15.07.2016 mit Schreiben vom 24.06.2016 wegen eines Termins am Landgericht Münster um Terminsverlegung bitten musste (vgl. Bl. 159 d.A.).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass zum Hauptverhandlungstermin neben dem Sachverständigen G. auch noch die drei beteiligten Polizeibeamten als Zeugen zu laden sind, bei denen gegebenenfalls auch mit Terminsverlegungsanträgen zu rechnen ist. Für den Termin am 29.07.2016 wäre hingegen allen drei Zeugen und dem Sachverständigen das Erscheinen zum Gerichtstermin möglich.
Bei dem Terminverlegungsantrag hat das Gericht zudem die Terminslage des Spruchkörpers berücksichtigt. Der erkennende Richter befindet sich in der Zeit vom 22. August bis einschließlich 09.09.2016 in Urlaub. Es sind deswegen schon Termine ab dem 20.09.2016 anberaumt, zur Zeit terminiert das Gericht für den 30.09.2016. Eine Verlegung des Termins würde also eine weitere erhebliche Verzögerung mit sich bringen. Diese ist schon deswegen nicht angezeigt ist, weil der Verteidiger mit Schriftsatz vom 16.06.2016 (Bl. 154 d.A.) dargelegt hat, dass aus seiner Sicht der Sachverständige die ihm gestellte Beweisfrage bislang nicht beantwortet hat. Es muss also davon ausgegangen werden, dass weitere Beweisanträge durch die Verteidigung gestellt werden und ggf. nach dem erneuten Hauptverhandlungstermin die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. Insoweit muss bei der Terminierung aber auch den kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenrecht und den Besonderheiten der Rechtsprechung zur Angemessenheit von Fahrverboten Rechnung getragen werden. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist anerkannt, dass bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat (Datum der möglichen Tat hier: August 2015) und Urteil der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots an sich infrage gestellt sein kann (vergleiche OLG Celle, Beschluss vom 18.07.2012, Aktenzeichen: 311 SsBs 82/12; Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Auflage 2014, § 6 Rn. 164 m.w.N.). Regelmäßig wird daher in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte postuliert, dass bei einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren ein Fahrverbot in der Regel nicht mehr angeordnet werden kann. Vor diesem Hintergrund sind Terminsverlegungsanträge in Ordnungswidrigkeitensachen, bei denen ein Fahrverbot droht, besonders kritisch zu prüfen. Vom Verteidiger kann gerade deswegen verlangt werden, substantiiert zu den Gründen eines Terminsverlegungsantrages vorzutragen.
Demgegenüber war die anwaltliche Versicherung des Verteidigers, dass er tatsächlich die gesamten Sommerferien, d.h. sechseinhalb Wochen, urlaubsabwesend sei und keinen Gerichtstermin wahrnehmen könne, einer Ermessensprüfung nicht zugänglich. Nach der oben genannten Rechtsprechung, insbesondere des Oberlandesgerichts Schleswig, ist dem Verteidiger zuzumuten, substantiiert darzulegen, dass er über einen Zeitraum der gesamten Ferien urlaubsabwesend ist und keine Termine wahrnehmen kann. Folgte man der Rechtsansicht des Verteidigers, so hätte es die Verteidigung in der Hand, über die schlichte anwaltliche Versicherung ohne konkreten Vortrag dafür zu sorgen, dass innerhalb der Sommerferien keine Gerichtstermine in Strafsachen stattfinden könnten. Damit würde quasi „durch die Hintertür“ eine dem § 227 Abs. 3 S. 1 ZPO (Ehemalige Gerichtsferien) entsprechende Regelung in die StPO eingeführt. Das hat der Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt, eine dem § 227 Abs. 3 S. 1 ZPO entsprechende Regelung findet sich in der StPO nicht.“
Ob das alles so richtig ist, lassen wir mal dahingestellt. Denn im Ergebnis ist die Entscheidung m.E. ok. Denn es hätte für die Ablehnung auch gereicht, wenn das AG sich auf den letzten von ihm angeführten Punkt beschränkt hätte:
„Im Übrigen kommt eine Terminsverlegung zum jetzigen Zeitpunkt auch deshalb nicht in Betracht, weil der Betroffene ausweislich der Vollmacht vom 20.10.2015 hier zwei Wahlverteidigern, nämlich Herrn Rechtsanwalt X. und Herrn Rechtsanwalt Y. Vollmacht erteilt hat (vgl. die Vollmacht Bl. 14 d.A.).“
Es gilt der Grundsatz, dass der Angeklagte nur einen Anspruch darauf hat, von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden. Den wendet das AG an.
Für mich ist die Entscheidung übrigens eine Bestätigung – „habe ich ja immer schon gesagt“ -, dass die Vollmacht, wen man sie denn vorlegt, immer nur auf denjenigen Rechtsanwalt ausgestellt sein sollte, der auch tatsächlich verteidigt. Dann ist die o.a. Argumentation nicht möglich.