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Machtwort sui generis des BGH, oder: „Hör auf, du nervst.“

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Wie geht man als Gericht mit sog. „Querulanten“ oder solchen Verfahrensbeteiligten um, die offenbar nicht einsehen wollen, dass es bestimmte Rechtsmittel nicht gibt bzw. sie nicht zulässig/statthaft sind. Das BVerfG hat immerhin die Möglichkeit ggf. eine Missbrauchsgebühr zu verhängen (§ 34 BVerfGG). Das Mittel haben die Instanzgerichte nicht. Da bleibt dann nichts anderes als ein „Machtwort sui generis“ zu sprechen und dem (unbelehrbaren) Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, dass man weitere Eingaben von ihm nicht mehr bescheiden wird. Das hat jetzt der 5. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v. 26.01.2017 – 5 AR (Vs) 5/17 – getan. Dem Beschluss ist m.E. deultich anzumerken, dass und wie genervt der BGH ist/war.

Ergangen ist er in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG, das seinen Ausgangspunkt beim OLG Hamm hatte. In dem Verfahren hat das OLG mit Beschluss vom 24.11.2016  Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Ablehnungsverfahren zurückgewiesen und der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht abgeholfen. Gegen diesen Beschluss hat es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 EGGVG nicht erfüllt sind.

Gleichwohl hat die Antragstellerin eine Rechtsbeschwerde erhoben. Dazu dann das Machtwort des BGH:

2. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlan-desgerichts ist nicht anfechtbar, weil es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.

3. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat mehrere aus demselben Grunde unstatthafte Rechtsbeschwerden der Antragstellerin gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle verworfen (5 ARs 54/16). Darüber hinaus liegen ihm weitere unstatthafte Rechtsbeschwerden der Antragstellerin vor.

Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. August 2016 (5 AR [Vs] 44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegenden Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 23 EGGVG nach § 29 Abs. 1 EGGVG nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für die Antragstellerin – ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) Rechtsbeschwerden nicht mehr bescheiden. Ebenso wird er mit künftigen Rechtsbeschwerden verfahren, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 – und vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08).“

Und hier passt das Bild mit dem Hammer dann mal 🙂 .