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Zusammenstoß mit einem Rettungswagen im Notfalleinsatz, oder: Wer haftet wie?

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Täusche ich mich oder ist mein Gefühl richtig, dass es vermehrt verkehrszivilrechtliche Entscheidungen gibt zu Unfällen in Zusammenhang mit Fahrzeugen der Polizei und Rettungsdiensten im Notfalleinsatz. Jedenfalls habe ich hier (schon wieder [?]) eine, nämlich das OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.02.2018 – 1 U 112/17.

Folgender Sachverhalt: Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz nach einem Verkehrsunfalls im Bereich einer durch eine Lichtzeichensignalanlage geregelten Kreuzung. Der Pkw der Beklagten zu 2) sowie der von dem Zeugen K geführte Rettungswagen des Klägers, welcher während eines Einsatzes die Kreuzung trotz Rotlichts der Lichtzeichenanlage ungebremst mit ca. 43 km/h überqueren wollte, sind im Kreuzungsbereich zusammen gestoßen. Im Verfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Beklagte zu 2) 60 statt 50 km/h gefahren war oder die Bremsung verspätet geleitet hatte. Das LG hatte auf der Grundlage „halbe/halbe“ gemacht.

Das OLG ändert ab und lässt den Kläger zu 80 % haften:

„f) Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVO vorzunehmende Abwägung überwiegen die Verursachungsbeiträge auf Klägerseite deutlich.

Der auf Beklagtenseite durch mangelnde Aufmerksamkeit bzw. eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erhöhten Betriebsgefahr steht auf Klägerseite die durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten gesteigerte Betriebsgefahr des Rettungswagen gegenüber, die durch ein im höchsten Maße grob fahrlässiges Verhalten des Zeugen K. weiteres Gewicht erhält.

Der Zeuge K. hätte nur mit Schrittgeschwindigkeit und nach Vergewisserung, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Wegerecht beachten, bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren dürfen. Stattdessen ist er mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h in die Kreuzung gefahren, ohne auf die Beklagten zu 2) nur ansatzweise zu achten. Die von ihm in Anspruch genommen Sonderrechte vermögen sein unverantwortliches und rücksichtslos Verhalten nicht zu rechtfertigen.

Auch wenn dieser Verursachungsanteil den Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2) bei Weitem überwiegt, vermag die durch ein Verschulden der Beklagten zu 2) gesteigerte Betriebsgefahr nicht vollständig zurücktreten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.

Angemessen ist eine Haftungsquote der Beklagten von 20 Prozent.“