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Verkehrsrecht II: Unfallflucht, oder: Grenze für Fahrerlaubnisentziehung (erst) bei 2.500 EUR

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Die zweite verkehrsrechtliche Entscheidung, der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 05.12.2019 – 5 Qs 73/19, hat mit der Kollege Lößel aus Altdorf geschickt. Der Beschluss nimmt noch einmal zur Grenze für den bedeutenden Fremdschaden in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB Stellung. Das LG Nürnberg-Fürth hält an seiner Rechtsprechung aus der letzten Zeit fest, wonach diese Grenze (erst) bei 2.500 EUR zu ziehen ist:

„Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vor (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 24.04.19, Az. 5 Qs 25/19). Die Kammer hatte Anfang 2018 die Änderung von § 44 Abs. 1 StPO und damit die seit dem 24.08.2017 geschaffene Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu 6 Monaten anstelle von 3 Monaten zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zum Begriff des bedeutenden Fremdschadens zu ändern (bis 2017: 1.800,00 € vgl. z. B. Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 Qs 61/08). Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten 10 Jahren andererseits hat die Kammer im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorgenommen. Die Kammer hat dabei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Eine exakte Ermittlung der Kostenentwicklung bei der Beseitigung von Unfallfolgen ist nicht zuletzt wegen der Vielfältigkeit der Unfallszenarien von geringer Aussagekraft. Die Kammer hat deswegen davon abgesehen anhand von einem Musterunfallgeschehen auf eine insoweit singuläre Kostenentwicklung abzustellen (vgl. aber zu diesem Ansatz, LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.05.2008, Az. 5/9a Qs 5/08). Die Verbraucherpreise für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen sind allein in den Jahren von 2010 bis 2016 um 1 1,6 % angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Klassifikation CC 0723). Im gleichen Zeitraum steigerte sich der Reallohnindex lediglich um 7,8 % (vgl. Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Reallohnindex und Nominallohnindex, 4. Vierteljahr 2017). Auch im Bereich der Bergungs- und Abschleppkosten ist es zu deutlichen Preissteigerungen gekommen. So sind beispielsweise die Preise für ein Standard-Bergungsfahrzeug zum Abtransport von liegen gebliebenen PKWs bis 7,49 t zwischen den Jahren 2006 und 2016 um 35,5 % angestiegen (vgl. VBA, Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe, Ergebnisse 2006 bis 2016). Eine großzügige Anpassung der Wertgrenze war im Interesse der Rechtssicherheit geboten, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.

Nachdem der im Strafbefehl bezifferte Schaden, auf dessen Sachverhalt das Amtsgericht bei der vorläufigen Entziehung Bezug genommen hat, mit 1984,72 EURO netto unterhalb dieses Betrages liegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob – wozu im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts keinerlei Ausführungen gemacht werden – der Angeklagte wusste oder hätte wissen können, dass ein Schaden in dieser Höhe eingetreten ist. Dies scheint nach den in der Akte enthaltenen Lichtbildern des Schadens (BI. 22 bis 32 d. A.) auch fraglich.“

Und das in Bayern 🙂 .

StGB III: Vorsatz bei der „Unfallflucht“, oder: Der berührungslose Unfall

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Und als dritte Entscheidung am heutigen Tag dann der LG Krefeld, Beschl. v. 16.09.2019 -21 Qs 113/19. StGB mit verkehrsrechtlichem Einschlag. Behandelt wird nämlich noch einmal die Problematik des Vorsatzes beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Die Beschuldigte hatte durch seinen Verteidiger, den Kollegen Jumpertz aus Jülich, der mir den Beschluss geschickt hat, Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegt. Das LG hat den AG-Beschluss aufgehoben:

„Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO für die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung sind vorliegend nicht gegeben, weil keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen werden wird. Die Beschwerdeführerin ist – jedenfalls nach derzeitigem Ermittlungsstand bereits nicht dringend verdächtig den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB verwirklicht zu haben. Vorsatz in Bezug auf die genannte Norm setzt zunächst voraus, dass der Täter weiß oder für möglich hält, dass ein Unfall vorliegt und er als Mitverursacher in Betracht kommt (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB § 142 Rn. 71). Dies kann derzeit nicht festgestellt werden. Der Unfall fand vorliegend hinter der Beschwerdeführerin statt. Zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und dem geschädigten Motorradfahrer ist es nicht gekommen. Bei einer derartigen Konstellation, eines berührungslosen Unfalls außerhalb des vorderen Sichtfeldes eines Fahrzeugführers, bedarf der Vorsatz besonders sorgfältiger Prüfung. Soweit der betroffene Fahrzeugführer sich – wie hier – dahingehend einlässt, er habe keinen Unfall bemerkt, kann aus dem Unfallgeschehen an sich oder einem etwaigen entstanden, erheblichen Schaden nicht ohne weiteres auf die Kenntnis des betreffenden Fahrzeugführers geschlossen werden. Es müssen vielmehr Umstände vorliegen, welche den Schluss auf eine Kenntnis des Unfallgeschehens als hinreichend sicher erscheinen lassen. Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beschwerdeführerin nach dem Unfall gewendet, so dass es grundsätzlich möglich ist, dass sie den gestürzten Motorradfahrer wahrgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat sich allerdings unwiderlegt dahingehend eingelassen, dass sie sich verfahren und daher auf den vorderen Verkehr konzentriert habe. Dies erscheint unter Berücksichtigung des verkehrswidrigen Wendemanövers nicht nur nachvollziehbar sondern plausibel. Die vom Zeugen Walter geschilderten Versuche die Beschwerdeführerin im Anschluss mittels Lichthupe und Hubsignal zum Anhalten zu bewegen gebieten keine andere Bewertung. Falls die Beschwerdeführerin dies wahrgenommen haben sollte, musste sie hieraus nicht zwingend den Schluss ziehen, dass sie zuvor an einem Unfall beteiligt gewesen ist. Sie mag insoweit auch gedacht haben, dass dies als Missfallensbekundung in Bezug auf ihr verkehrswidriges Wenden gedacht war.“

BGH II; Konkurrenzen sind schwer, oder: Wann unterbricht unerlaubtes Entfernen vom Unfallort das Dauerdelitk?

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Ebenfalls nicht mehr ganz taufrisch ist der BGH, Beschl. v. 17.10.2018 – 4 StR 149/18. Das LG  hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und mit Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag  verurteilt. Der BGH „meckert“ wegen der vom LG angenommenen „Konkurrenzen“:

„1. Die Annahme selbständiger, realkonkurrierender Taten in den Fällen II.1. bis 3. sowie II.4. und 5. der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, am 17. November 2013 mit einem – wie er wusste – nicht haftpflichtversicherten Pkw Subaru öffentliche Straßen in N. und Umgebung. An dem Pkw hatte er zu einem früheren Zeitpunkt die für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichen angebracht, um eine amtliche Zulassung des Pkw vorzutäuschen. Am Ende einer Straße in N. wendete der Angeklagte das Auto, stieg aus und verrichtete seine Notdurft. Anschließend setzte er die Fahrt fort. Wenig später kam dem Angeklagten der spätere Geschädigte entgegen, der seinen Pkw Lada Niva auf der schmalen Straße so zum Stehen brachte, dass der Angeklagte zunächst nicht weiterfahren konnte. Als der Angeklagte, der sein Fahrzeug kurz zurückgesetzt hatte, sodann an dem Fahrzeug des Geschädigten auf der Beifahrerseite vorbeifuhr, kollidierte er – für ihn unvorhersehbar – mit dem zwischenzeitlich aus seinem Pkw ausgestiegenen Geschädigten, der dadurch in Richtung der Motorhaube seines Fahrzeugs fiel und eine Prellung am rechten Knie sowie Schmerzen am rechten Arm davontrug. Der Angeklagte, der die Kollision wahrgenommen hatte, setzte seine Fahrt fort, ohne Feststellungen zu seiner Person und zum Unfall zu ermöglichen (Taten II.1. bis 3. der Urteilsgründe). Am 20. Dezember 2013 war der Angeklagte erneut ohne die erforderliche Fahrerlaubnis mit einem anderen nicht haftpflichtversicherten Pkw in D. unterwegs. Als er sein Fahrzeug aus einer Parklücke auf die Fahrbahn steuerte, kollidierte er mit dem Fahrzeug einer anderen Verkehrsteilnehmerin. Nachdem die Unfallbeteiligten ihre Personalien ausgetauscht hatten, fuhr der Angeklagte mit dem von ihm geführten Auto davon (Taten II.4. und 5. der Urteilsgründe).

b) Bei den Taten II.1. bis 3. der Urteilsgründe hat das Landgericht unabhängig von der – vom Generalbundesanwalt zutreffend bejahten – Frage, ob sich die Taten II.1. und 2. der Urteilsgründe trotz der kurzzeitigen Fahrtunterbrechung als einheitliches Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alternative StGB in Tateinheit mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und § 6 Abs. 1 PflVG darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NStZ 2014, 272), übersehen, dass auch der mehrfache selbständige Gebrauch einer unechten Urkunde mit dem Herstellen der unechten Urkunde eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat bilden, wenn der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3; vom 26. Oktober 2016 – 4 StR 354/16, NStZ-RR 2017, 26; vom 15. Februar 2017 – 4 StR 629/16, StraFo 2017, 124). Bringt der Täter die für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichen – wie hier – an einem Fahrzeug an, um dieses als vermeintlich zugelassen im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, ist ein solcher Gesamtvorsatz naheliegend gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 – 4 StR 354/16, aaO; vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15 Rn. 5).

c) Hinsichtlich der Taten II.4. und 5. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Annahme selbständiger Taten ebenfalls nicht.

Die Dauerdelikte des § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 6 Abs. 1 PflVG umfassen die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. November 2003 – 4 StR 438/03, VRS 106, 214; vom 22. Juli 2009 – 5 StR 268/09, DAR 2010, 273; Urteil vom 30. September 2010 – 3 StR 294/10, NStZ 2011, 212; Beschluss vom 9. März 2016 – 4 StR 60/16, StraFo 2016, 262). Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1997 – 5 StR 93/97, NStZ 1997, 508; OLG Hamm, VRS 115, 142; LG Potsdam, DAR 2009, 285; Weidig in MünchKomm zum Straßenverkehrsrecht, § 21 StVG Rn. 40 f.; zu § 316 StGB vgl. Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 316 Rn. 40). Dementsprechend beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine neue Dauerstraftat, wenn der Täter nach einem Unfallgeschehen weiterfährt, weil er den Entschluss gefasst hat, sich der Feststellung seiner Unfallbeteiligung durch Flucht zu entziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Februar 1967 – 4 StR 461/66, BGHSt 21, 203; Beschluss vom 10. April 1973 – 4 StR 118/73, VRS 48, 354; Urteil vom 17. Februar 1983 – 4 StR 716/82, VRS 65, 131). Dass der Angeklagte nach dem Halt zum Austausch der Personalien mit der Unfallgegnerin nicht seine ursprünglich geplante Fahrt fortsetzte, sondern einen neuen Tatentschluss fasste, hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Annahme von zwei materiell-rechtlich selbständigen Taten ist daher nicht belegt.

d) Der Senat schließt angesichts des Zeitablaufs seit Tatbegehung aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, die in den Fällen II.1. bis 3. sowie II. 4. und 5. der Urteilsgründe eine Verurteilung wegen selbständiger Taten tragen könnten. Er ändert den Schuldspruch daher entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen.“

Obliegenheitsverletzung, oder: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Bagatellschaden und Wartepflicht

Die zweite Entscheidung des Tages kommt vom OLG Düsseldorf. Im OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2018 – I 4 U 41/18, ebenfalls ein Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO, geht es mal wieder um die Problematik der „Unfallflucht“ als Obliegenheitsverletzung . Die Klägerin hat gegen die Beklagte – ihre Kaskoversicherung – einen Leistungsanspruch geltend gemacht, nachdem sie in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit einer „Warnbake“ im Kurvenbereich kollidiert ist. Der entstandene Schaden am Fahrzeug der Klägering belief sich auf über 10.000 € und eine Untersuchung durch ein von der Beklagten beauftragten Sachverständigen ergab, dass vor Ort eine „Warnbake“ nicht nur als Warnschild „verdreht“, sondern im erheblichen Umfang verbogen und beschädigt worden war. Insoweit wurde allerdings eine konkrete Schadensersatzforderung durch die zuständigen Straßenbaulastträger nicht gestellt und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin vor diesem Hintergrund eingestellt.

Die Versicherung hat den Einwand der Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhoben. Die Klägerin verteidigt sich mit den Argumenten, sie habe vor Ort einen Fremdschaden nicht wahrgenommen bzw. ein solcher Fremdschaden wäre gar nicht erst entstanden.  Zudem hätte die Beklagte ja alle notwendigen Feststellungen treffen können.

Das LG hat Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalls in Form eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort bejaht und insbesondere darauf hingewiesen, dass diese einen entstandenen Fremdschaden zumindest in Kauf genommen habe. Zudem wäre ihr der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 Satz1 VVG verwehrt, da sie alleine mit ihren Angaben nicht mehr den Nachweis dafür erbringen konnte, dass sie tatsächlich die entscheidende Fahrzeugführerin vor Ort gewesen wäre und zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls das Fahrzeug gerade nicht in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit geführt habe und dass dies nicht die Ursache für ein Abkommen von der Fahrbahn gewesen wäre.

Dagegen die Berufung der Klägerin. Das OLG weist im Beschluss auf die mangelnde Erfolgsaussicht hin, es geht von einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) aus, obwohl nur ein Bagatellschaden vorgelegen hat:

„2. Die Klägerin hat allerdings bereits nach ihrem eigenen Sachvortrag nicht die gesetzlich erforderliche Wartezeit eingehalten.

a) Eine Wartepflicht besteht aufgrund des Schutzzwecks von § 142 StGB von vorneherein dann nicht, wenn lediglich ein völlig belangloser Schaden vorliegt; dies ist dann der Fall, wenn Schadensersatzansprüche üblicherweise nicht gestellt werden. Maßgebend ist der objektive Verkehrswert nach dem Eindruck zur Tatzeit unter Berücksichtigung gewöhnlicher Reparaturkosten (OLG Hamm VRS 61, 430 ; KG VRS 63, 349). Die Grenze der Belanglosigkeit liegt im Bereich zwischen 20 Euro (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. Juli 2005 — 1 Ss 161/04 —, Rn. 6, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 1996 — 5 Ss 348/96 – 103/96 I —, juris) und 50 Euro (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Januar 2007 — 2 St OLG Ss 300/06 —, Rn. 19, juris; BHHJ/Burmann, 25. Aufl. 2018, StGB § 142 Rn. 5 m.w.N.; a.A. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 29. Aufl. 2014, StGB § 142 Rn. 9: 150 Euro).

Diese Grenze ist hier überschritten. Aus den Lichtbildern, die Teil des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens der Dekra vom 25.07.2016 sind, ist deutlich ersichtlich, dass die Warnbake nicht lediglich völlig unerheblich, sondern spürbar in ihrer Substanz beschädigt wurde (BI. 118 ff. GA). Die Warnbake wurde durch den Unfall nicht lediglich verdreht, sondern auch deutlich verbogen. Da die Lichtbilder mehrere Monate nach dem angeblichen Unfall aufgenommen wurden und die Warnbake wieder richtig ausgerichtet stand, spricht alles dafür, dass ein Versuch eines Zurechtbiegens – der Ehemann der Klägerin soll das Verkehrsschild ein oder zwei Tage später geradegebogen haben – jedenfalls nicht in vollem Umfang erfolgreich war, so dass es gerade nicht damit getan war, um das Schild wieder ordnungsgemäß zu reparieren. Dies kann letztlich offen bleiben, da auch die Fläche des Warnschildes durch den Unfall in ihrer Substanz beschädigt wurde, wie die deutlich sichtbaren Streifen insbesondere im roten Bereich zeigen. Dass diese Beschädigungen durch den Unfall mit dem PKW der Klägerin entstanden sind, steht angesichts der roten Streifen an ihrem Nerv mit hinreichender Sicherheit fest. Aufgrund dieses Farbauftrags auf dem Fahrzeug der Klägerin steht auch fest, dass es sich nicht lediglich um Dreck oder eine Verschmutzung handelt, da der Farbauftrag am Fahrzeug der Klägerin vom Verkehrsschild kommen und dort abgeschliffen sein muss. Damit ist letztlich ein Austausch des Schildes erforderlich, um den Schaden vollständig zu beseitigen. Ein solcher Austausch verursacht Kosten, die jedenfalls höher als 50 Euro sind. Abgesehen von den bloßen Materialkosten (vgl. dazu beispielsweise https://www.schilder-versand.com/verkehrsschilder/baken) sind auch noch Kosten für die Arbeitszeit zu berücksichtigen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Wirtschaftsbetriebe Duisburg auf weitere Maßnahmen gegenüber der Klägerin verzichtet haben. Für die Wirtschaftsbetriebe mag der Aufwand schlicht zu groß gewesen sein, um einen Anspruch zu verfolgen, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das Schild in seinem Zustand belassen wird. Dies ändert aber nichts daran, dass das Schild beschädigt wurde. Es mag — nach Ansicht der Wirtschaftsbetriebe — weiterhin seinem Zweck dienen und auch im beschädigten Zustand ausreichen, jedoch verbleibt es dabei, dass die Klägerin auch nach ihrem Vortrag einen Schaden verursacht hat, durch dessen Beseitigung gegebenenfalls Kosten in Höhe von mehr als 50 Euro entstehen würden.

Der Senat verkennt nicht, dass der entstandene Schaden nicht besonders groß gewesen ist. Dies hat, da die Grenze eines völlig belanglosen Schadens überschritten wurde, jedoch lediglich Auswirkungen auf den Umfang der Wartepflicht.

b) Der Umfang der Wartepflicht beurteilt sich nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit (Stuttgart DAR 77, 22) unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB § 142 Rn. 33, beck-online); eine Wartepflicht besteht dann nicht mehr, wenn mit dem Erscheinen feststellungsbereiter Personen am Unfallort nicht gerechnet werden kann. Hier wäre angesichts der Örtlichkeit, der Tageszeit und der Schadenshöhe eine Wartezeit von 10 bis 15 Minuten ausreichend, aber auch erforderlich gewesen. Diese Wartezeit hat die Klägerin unterschritten, da sie nach ihrem eigenen Vortrag überhaupt nicht gewartet hat, ob feststellungsbereite Personen am Unfallort erscheinen.

c) Unerheblich ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft hat keine Bindungswirkung.“

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, oder: Fahrerlaubnis erst bei einem Schaden von 2.500 € weg

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Die zweite Entscheidung am heutigen Tag kommt auch aus Bayern, und zwar vom LG Nürnberg. Das hat im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 12.11.2018 – 5 Qs 73/18 – zur Frage des bedeutenden Schadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB Stellung genommen. Und das LG hat sich eingereiht in die Reihe der Instanzgerichte, die die „Schadensgrenze“ erheblich nach oben verschieben. Denn das LG geht von einer Grenze bei einem Schadensbetrag von 2.500 € aus:

a) Der Angeklagte ist derzeit nicht dringend verdächtig, einen Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht zu haben. Zwar besteht momentan ein dringender Tatverdacht der Unfallflucht (§ 142 Abs. 1 StGB) aufgrund der Angaben der Zeugen und der Lichtbilder der POK (vgl. Bl. 8 bis 15 d. A.) und des PHM (vgl. Bl. 17 – 21 d.A.) sowie der Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Polizeibeamten POK am 07.08.2018 (vgl. Bl. 38 d.A.). Nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis besteht jedoch kein dringender Verdacht, dass der Angeklagte durch den Unfall einen bedeutenden Fremdschaden verursacht.

Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vor (vgl. z.B. die Beschlüsse der Kammer vom 10.04.18 – Az. 5 Qs 23/18 und vom 05.11.18, Az. 5 Qs 69/18). Die Kammer hat die Änderung von § 44 Abs. 1 StPO und damit die seit dem 24.08.2017 geschaffene Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu sechs Monaten anstelle von drei Monaten zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zum Begriff des bedeutenden Fremdschadens Anfang 2018 zu ändern (bis 2017: 1.800,00 € netto, vgl. z. B. Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 Qs 61/08). Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten zehn Jahren andererseits hat die Kammer im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorgenommen. Die Kammer hat dabei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Eine exakte Ermittlung der Kostenentwicklung bei der Beseitigung von Unfallfolgen ist nicht zuletzt wegen der Vielfältigkeit der Unfallszenarien von geringer Aussagekraft. Die Kammer hat deswegen davon abgesehen anhand von einem Musterunfallgeschehen auf eine insoweit singuläre Kostenentwicklung abzustellen (vgl. aber zu diesem Ansatz, LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.05.2008, Az. 5/9a Qs 5/08). Die Verbraucherpreise für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen sind allein in den Jahren von 2010 bis 2016 um 11,6% angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Klassifikation CC 0723). Im gleichen Zeitraum steigerte sich der Reallohnindex lediglich um 7,8% (vgl. Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Reallohnindex und Nominallohnindex, 4. Vierteljahr 2017). Auch im Bereich der Bergungs- und Abschleppkosten ist es zu deutlichen Preissteigerungen gekommen. So sind beispielsweise die Preise für ein Standard-Bergungsfahrzeug zum Abtransport von liegen gebliebenen Pkws bis 7,49 t zwischen den Jahren 2006 und 2016 um 35,5% angestiegen (vgl. VBA, Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe, Ergebnisse 2006 bis 2016). Eine großzügige Anpassung der Wertgrenze war im Interesse der Rechtssicherheit geboten, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.

Nachdem der vorliegend eingetretene Schaden mit 1.977,74 € netto unterhalb dieses Betrages liegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob -wozu im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts keinerlei Ausführungen gemacht werdender Angeklagte wusste oder hätte wissen können, dass ein Schaden in dieser Höhe eingetreten ist. Dies scheint nach den in der Akte enthaltenen Lichtbildern des Schadens (Bl. 17 bis 21 d. A.) sowie der Beschreibung des Schadensbildes am Fahrzeug der Geschädigten als „oberflächliche Schleifspur“ durch den Polizeibeamten POK (vgl. Bl. 3) auch fraglich.

b) Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aus anderen Gründen zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Auskünfte aus dem Fahreignungsregister vom 09.08.2018 und dem Bundeszentralregister vom 20.09.2018 waren negativ. Allein aus diesem Umstand, dass der Angeklagte mit der vorliegend angeklagten Tat dringend einer Unfallflucht, also einer Katalogtat im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB, verdächtigt ist, kann noch nicht auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.“

Schöne Entscheidung 🙂 .