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Unfallschadenregulierung: Welcher Umtauschkurs beim ausländischen Geschädigten?

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So, und dann gleich noch ein AG-Urteil, und zwar das AG Mitte, Urt. v. 11.01.2017 – 112 C 3117/16, zu der interessanten Frage: Wie berechnet sich eigentlich der Schadensersatzanspruchs eines ausländischen Geschädigten bzw. auf welchen Umtauschkurs ist bei ihm abzustellen? Dazu das AG:

„Zutreffend hat der Kläger für die Berechnung seines Schadensersatzanspruchs auf den Umtauschkurs des Unfalltages abgestellt. Denn an diesem Tag ist der Schadensersatzanspruch entstanden. Soweit die Beklagte meint, es sei auf den Umtauschkurs am Tag der Regulierung durch die Beklagte abzustellen, ist dieser Tag völlig willkürlich gewählt. Der Umtauschkurs könnte an diesem Tag zugunsten des Geschädigten oder aber auch zugunsten des Schädigers ausfallen. Darüber hinaus hätte es der Schädiger in der Hand, an einem Tag zu regulieren, der einen für ihn günstigen Umtauschkurs bietet. Dies kann nicht richtig sein. Soweit die Beklagte auf die von ihr zitierten Entscheidungen des BGH abstellt, sind diese zum einen veraltet und zum anderen betreffen sie keine Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallsachen.“