Das AG muss den Betroffenen auf dessen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Zu dieser in der Rechtsprechung der OLG einhelligen Auffassung haben sich mal wieder das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.07.2016 – 2 RBs 91/16 – und das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2016 – 3 (4) SsRs 350/16 – äußern müssen.
Beide Beschlüsse bringen nichts grundsätzlich Neues, sind aber dennoch einen Hinweis wert. Das gilt vor allem für den Beschluss des OLG Karlsruhe. Denn in dem Verfahren hatte der Verteidiger – der Kollege Anger aus Bergisch-Gladbach – eine Vollmacht vorgelegt, die ihn ausdrücklich legitimierte, einen Entpflichtungsantrag für den Betroffenen zu stellen. Das hatte dem AG nicht gereicht. Es hatte den Antrag auf Entpflichtung vom persönlichen Erscheinen dennoch abgelehnt und das damit begründet – so berichtet der Kollege, was sich aber leider nicht aus dem OLG, Beschl. ergibt, dass die Vollmachturkunde keine explizite Ermächtigung enthielt, „die Fahrereigenschaft des Betroffenen einzugestehen“. Das OLG hat demgegenüber zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Vertretungsvollmacht einer weitergehenden Konkretisierung nicht bedurfte (vgl. auch OLG Köln NJW 1969, 705).
Fazit: Als Verteidiger sollte man – aus reiner Vorsicht – aber in das Vollmachtsformular dann vielleicht doch noch einen Zusatz aufnehmen. Dann wäre die „Kuh endgültig vom Eis“.
Zu Recht meinte im Übrigen der Kollege Anger, dass es schon abenteuerlich sei, auf was für Ideen manche Gerichte kommen, um in der Sache nicht verhandeln, insbesondere keine Abwesenheitsverhandlung durchführen zu müssen. Manchmal möchte man schon rufen: Gehts noch? Und irgendwie passt das zum KG, Beschl. v. 21.07.2016 – 3 Ws (B) 382/16 (dazu: Verteidigeranruf: „Kommen später“ – AG verwirft Einspruch trotzdem, oder: Kurzer Prozess) und der Frage, was Verteidiger eigentlich noch alles machen müssen/sollen.