Nach dem Weglegen des Mobiltelefons (vgl. dazu den dem OLG Köln, Beschl. v. 07.11. 2014- 1 RBs 284/14 und Mobiltelefon: Verteidigungsansatz – Nur Weglegen ist kein Benutzen) nun das OLG Zweibrücken mit dem – schon etwas älteren – OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2014 – 1 SsRs 1/14. Auch er hat eine Konstellation zum Inhalt, die schon mal entschieden worden ist, nämlich das Ablesen der Uhr auf/im Mobiltelefon. Das OLG macht es kurz:
„Aufgrund der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist von einer verbotswidrigen Benutzung gemäß § 23 Absatz 1a StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat (OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005, 83 Ss OWi 19/05; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2007, 3 Ss OWi 452/2007). Nicht erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, IV Ss OWi 134/06).
Wird jedoch wie im vorliegenden Fall das Mobiltelefon aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO vor (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005, 2 Ss OWi 177/05; Herrmann, NStZ 2011, 65f. mit umfangreichen Nachweisen).“
Der angeführte OLG Hamm, Beschluss kommt aus „meinem“ alten Senat. Ob ich das allerdings heute noch mal so machen würde, bezweifle ich zumindest. Denn, ob das Schauen auf die Uhr noch „Benutzung“ des Mobiltelefons ist, kann man schon bezweifeln. Mit Kommunikation hat das in der Regel nichts mehr zu tun.