Wenn es um die Entschädigung eines (U-Haft)Gefangenen für nicht menschenwürdige Unterbringung geht, bleibt für mich häufig beim Lesen der Entscheidungen ein schaler Beigeschmack. So auch beim LG Heidelberg, Urt. v. 24.09.2012 – 1 O 96/11. Darüber könnte man eben auch schreiben – mit der einen Hand gegeben, mit der anderen Hand genommen. Anerkannt wird ein Verstoß gegen die Menschenwürde bzw. eine (teilweise) menschenunwürdige Unterbringung, aber: Es gibt keine Entschädigung weil der Kläger sich nicht nicht ausreichend gewehrt hat. Dazu:
„Ausschlaggebend für die Ablehnung der Geldentschädigung ist nach Ansicht der Kammer jedoch schließlich, dass sich der Kläger während seiner Gemeinschaftsunterbringung nicht gegen diese gewehrt hat. Die dargestellten menschenunwürdigen Haftbedingungen in einer Gemeinschaftszelle werden von nicht wenigen Gefangenen hingenommen, da sie sie der Isolation von der Außenwelt und der fehlenden Möglichkeit der Kommunikation in einer Einzelzelle vorziehen. Zudem werden die Haftbedingungen je nach Herkunft und Persönlichkeit der Betroffenen unterschiedlich empfunden. Als objektives Anzeichen dafür, dass der Kläger bei dem gegebenen Gemisch aus unterschiedlichsten persönlichen Motiven, objektiv und subjektiv empfundenen Vorteilen und Nachteilen der konkreten Situation diese als nicht mehr hinnehmbar empfand, bedarf es nach Auffassung der Kammer einer entsprechenden Äußerung des Klägers gegenüber dem Personal der Justizvollzugsanstalt (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O., Rz. 25). Insofern ist nicht auf den Antrag auf Einzelunterbringung bei Aufnahme des Klägers in die JVA abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch nicht gemeinschaftlich untergebracht, er kannte also die konkrete Art und Weise der Gemeinschaftsunterbringung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen noch nicht. Entscheidend für die Beurteilung der subjektiv als erheblich empfundenen Beeinträchtigungen der Menschenwürde können daher nur Äußerungen nach erfolgter Gemeinschaftsunterbringung sein. Zwar hat der Kläger behauptet, sich wiederholt beim zuständigen Wachpersonal mündlich über die Haftbedingungen beschwert zu haben. Diese vom beklagten Land bestrittene Behauptung hat er jedoch nicht unter Beweis gestellt, die Benennung des „Zeugnis des Mituntergebrachten aus dem streitbefangenen Haftraum“ ist mangels ladungsfähiger Anschrift kein tauglicher Beweisantritt. Zudem geht die Kammer nach Verwertung der Gefangenenpersonalakte des Klägers davon aus, dass dieser für den Fall, dass er sich subjektiv erheblich beeinträchtigt gefühlt hätte, schriftliche Anträge bei der Anstaltsleitung eingereicht hätte. Der Kläger stellt sich ausweislich seiner Gefangenenpersonalakte als aktiver Gefangener dar, der keine Scheu hatte, seine Bedürfnisse gegenüber der Anstaltsleitung zu kommunizieren und von seinen Rechten Gebrauch zu machen.“