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Der Geisterkletterer in der Turborutsche

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Der nachfolgende Hinweis auf das OLG Koblenz, Urt. v. 21.06.2012 – 2 U 271/11 – passt zum Wetter. Es geht darin u.a. um die Haftung nach einem Unfall in einer Turborutsche in einem Freizeitbad und das Verschulden eines Badegastes bei der Kollision mit einem anderen Badegast auf einer Turborutsche. Ein Besucher war in einem Freizeitbad im Auslaufbereich von unten in eine Wasserrutsche geklettert und blockierte damit deren Auslauf. Dazu das OLG:

Wer in einem Freizeitbad in einem Auslaufbecken von unten in die Röhre einer Turborutsche klettert und für den ordnungsgemäß die Röhre benutzenden Badegast eine Blockade darstellt, ist für die infolge einer Kollision entstandenen Körperverletzung des anderen Badegastes verantwortlich, weil grundlegende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen infolge des Blockierens des Rutschenlaufs missachtet werden.

Das OLG hat außerdem zur Höhe des Schmerzensgeldes für den Bruch des äußeren Schienbeinkopfes mit drittgradigem Knorpelschaden mit Einschränkungen der Beweglichkeit eines Knies Stellung genommen und ein Schmerzensgeld von 5.000 € als angemessen angesehen.