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Messungen mit Lasermessgerät TrueSpeed LTI 20-20, oder: Abweichungen von 3 km/h bei der Messung

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Im „Kessel Buntes“ wird es dann heute ganz bunt. 🙂

Hier kommt zunächst etwas für die Verteidigung in Bußgeldverfahren, und zwar zur Verkehrsüberwachung/Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TrueSpeed LTI 20-20. Dazu gibt es eine Verfügung des Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste         Nordrhein-Westfalen vom 09.07.2024 – Aktenzeichen: 44 – 22.61.04.06, über die ja auch schon an anderer Stelle berichtet worden ist.

In der Verfügung heißt es:

„Technik der Verkehrsüberwachung  Lasermessgerät TrueSpeed LTI 20-20

Durch den Hersteller des Lasermessgerätes „TrueSpeed, Modell LTI 2020“ (Baumusterzulassung DE-16-M-PTB-0096), wurde mein Haus kurzfristig darüber informiert, dass es im Rahmen von (Vergleichs-) Messungen, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen und der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB), zu Abweichungen bei der Geschwindigkeitsmessung (Abweichung von 3 km/h) gekommen ist.

Die Ursache dieser Abweichungen wird gegenwärtig geprüft. Hierzu werde ich unmittelbar bei Vorliegen des Ergebnisses informieren.

Lasermessgeräte des oben benannten Typs sind daher mit sofortiger Wirkung und bis aus weiteres nicht mehr für die repressive Geschwindigkeitsüberwachung einzusetzen.

Im Auftrag ….“

Also: Nichts mehr standardisiert. Am besten stellt man die Verfahren gleich ein 🙂 .