In Art. 5, 6 MRK ist der (allgemeiner) Beschleunigungsgrundsatz für die gerichtlichen Verfahren verankert. Während man manchmal den Eindruck hat, dass der doch an dem ein oder anderen Gericht „spurlos“ vorbei geht, gibt es auf der anderen Seite natürlich auch Gerichte, die es mit dem Beschleunigungsgrundsatz sehr genau nehmen. So offenbar eine Strafkammer des LG Flensburg. Da hat man dann so schnell verhandelt/beraten, dass der Verteidiger es scheinbar gar nicht mitbekommen und dann in der Revision das Fehlen der Urteilsberatung gerügt hat. Aber alles gut: .
„Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters vom 10. März 2015 (Bl. 188 der Verfahrensakten) hat vor der Urteilsverkündung eine „Tischberatung“ stattgefunden.“
So heißt es dazu dann im BGH, Beschl. v. 28.04.2015 – 5 StR 141/15. Also schnell, aber wohl dann doch nicht zu schnell. Ich frage mich, warum das sein muss und/oder warum man nicht zumindest den Schein wahrt und für die Beratung kurzfristig den Sitzungssaal verlässt. Allerdings räume ich ein: Aus dem kurzen Satz lässt sich nicht ablesen, was denn nun im Einzelnen passiert ist. Jedenfalls war es dem Verteidiger eine Revisionsrüge wert.