Die zweite Entscheidung, der OLG Koblenz, Beschl. v. 06.08.2021 – 7 WF 513/21 – behandelt die Frage der Besorgnis der Befangenheit wegen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags in einem Kindschaftsverfahren.
Ergangen ist er in einem Sorgerechtsverfahren. In dem terminierte die abgelehnte Richterin die Sache am 11.03.2021 auf den 12.05.2021. Den von dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter unter Hinweis auf von ihm am selben Tag wahrzunehmende Musterverfahren vor dem VGH Baden-Württemberg am 22.03.2021 gestellten Verlegungsantrag wies die abgelehnte Richterin mit Beschluss vom 06.04.2021 unter Hinweis auf das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 2 FamFG zurück.
Darauf lehnte die Kindesmutter die abgelehnte Richterin mit auf den 28.04.2021 datiertem Schriftsatz als befangen ab. Zur Begründung führte sie aus, in Anbetracht des seitens der abgelehnten Richterin nicht mit übermäßiger Dringlichkeit behandelten Verfahrens lasse die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags befürchten, dass ihre – der Mutter – Position für nicht relevant gehalten und die Entscheidung unabhängig von dieser getroffen werden solle. Durch dieses Vorgehen werde überdies ihr Recht auf den Anwalt ihres Vertrauens verletzt.
Nach Eingang des Befangenheitsgesuchs am 07.05.2021 hat die abgelehnte Richterin den Termin vom 12.05.2021 mit Verfügung vom 11.05.2021 aufgehoben und die Sache der zuständigen Richterin zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch zugeleitet. Diese hat die abgelehnte Richterin mit Verfügung vom 14.05.2021 zur Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme aufgefordert. Dem ist die abgelehnte Richterin unter dem 28.05.2021 nachgekommen.
Ohne die dienstliche Stellungnahme den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu bringen, hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch sodann mit Beschluss vom 20.06.2021 als unbegründet zu-rückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beanstandeten verfahrensleitenden Maßnahmen erschienen nicht als willkürlich. Insbesondere werde durch sie aus objektiver Sicht nicht der Anschein einer Voreingenommenheit oder sachwidrigen Bevorzugung einer Partei begründet. Die am selben Tag verfügte Hinausgabe des Beschlusses vom 20.06.2021 an die Verfahrensbeteiligten ist erst am 09.07.2021 erledigt worden.
Die sofortige Beschwerde, mit der u.a. geltend geamcht worden ist, dass auch für einen verständigen Verfahrensbeteiligten nicht nachvollziehbar sei, dass in einem vier Monate „vor sich hin dümpelnden“ Verfahren die Terminsstunde nicht verschoben werden könne, hatte beim OLG keinen Erfolg:
„Insoweit ist, worauf die angefochtene Entscheidung zutreffend abgehoben hat, zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richterablehnung grundsätzlich nicht auf eine fehlerhafte Verfahrensweise oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung gestützt werden kann (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2018, 838 m. w. N.). Das Ablehnungsverfahren stellt nämlich im Gegensatz zum Rechtsmittelverfahren kein Instrument zur Verfahrens- und Fehlerkontrolle dar. Vielmehr geht es im Ablehnungsverfahren alleine um die behauptete Parteilichkeit des abgelehnten Richters und nicht um die Überprüfung der Richtigkeit des von ihm eingeschlagenen Verfahrens und der inhaltlichen Richtigkeit der von ihm getroffenen Entscheidungen. Diese ist ausschließlich dem Rechtsmittelgericht vorbehalten, während über das Ablehnungsgesuch (zunächst) in der gleichen Instanz zu entscheiden ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens durch den abgelehnten Richter so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass sie aus Sicht eines objektiven Beteiligten nicht mehr verständlich und offen-sichtlich unhaltbar erscheint und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erweckt. Dies kann insbesondere bei einer nachhaltigen Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör der Fall sein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, § 42 Rn. 23 ff.; OLG Hamm a. a. O.).
Diese Voraussetzungen liegen im zu entscheidenden Fall nicht vor: Zwar hat die abgelehnte Richterin, was die Kindesmutter zu Recht beanstandet, nach Einleitung des vorliegenden Verfah-rens am 13.01.2021 mit der Terminierung auf den 12.05.2021 mit Verfügung vom 22.03.2021 gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG verstoßen. Dieses hat in Absatz 2 S. 2 der Bestimmung seinen Ausdruck auch darin gefunden, dass der Termin spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll.
Hierdurch wird aber auch in Zusammenschau mit der Zurückweisung des Terminsverlegungsantrags vom 22.03.2021 mit Beschluss vom 06.04.2021 ohne Hinzutreten weiterer Umstände bei objektiver Betrachtung nicht der Eindruck einer willkürlichen oder jedenfalls sachfremden Einstellung gegenüber der Kindesmutter erweckt. Zwar verwundert die Zurückweisung des Terminsverlegungsantrags der Kindesmutter vom 22.03.2021 in Anbetracht des zunächst nicht gerade durch eine „straffe Verfahrensführung“ gekennzeichneten Vorgehens der abgelehnten Richterin, die die Sache entgegen § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG auf einen fast vier Monate nach der Verfahrenseinleitung liegenden Zeitpunkt terminiert hat. Andererseits kann ihr dessen ungeachtet nicht im Sinne einer fehlerhaften Verfahrensführung zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Vorgaben des Gesetzes entsprechend die Verlegung des schließlich für den 12.05.2021 bestimmten Termins abgelehnt hat: Nach § 155 Abs. 2 S. 4 FamFG ist eine Terminsverlegung in Kindschaftssachen nur aus zwingenden Gründen zulässig. Solche werden allerdings, wie die abgelehnte Richterin in dem Beschluss vom 06.04.2021 zutreffend ausgeführt hat, nicht durch das Vorliegen einer Terminskollision für den Verfahrensbevollmächtigten in einem anderen Verfahren begründet, sofern es sich bei diesen nicht ebenfalls um eine der in § 155 Abs. 1 FamFG aufgeführten Angelegenheiten handelt. Will der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten trotz des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 FamFG eine Terminsverlegung wegen anderer Verfahren erreichen, muss er diese genau bezeichnen und ihre vorrangige Wichtigkeit darstellen (vgl. OLG Brandenburg NZFam 2019, 187). Handelt es sich dabei nicht um einen Fall des § 155 FamFG, muss er in der anderen Sache einen Verlegungsantrag stellen, dem das andere Gericht wegen des Vorrangs der Kindschaftssache stattzugeben hat (vgl. Bundestag-Drucksache 16/6308, 236).
Entspricht das Vorgehen der abgelehnten Richterin im Zusammenhang mit der Behandlung des Terminsverlegungsantrags vom 22.03.2021 danach dem Gesetz, kann hieraus kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden, auch wenn sie das Verfahren zuvor nicht mit dem erforderlichen Nachdruck betrieben hat. Da die kollidierenden Verhandlungstermine vor dem VGH Baden-Württemberg auf Antrag ihres Verfahrensbevollmächtigten auch von diesem Gericht aufgrund des Vorrangs der vorliegenden Kindschaftssache hätten verlegt werden müssen, kann aus dem Umstand, dass die abgelehnte Richterin den Verlegungsantrag ihrerseits abschlägig beschieden hat, entgegen der von der Kindesmutter vertretenen Auffassung auch nicht hergeleitet werden, sie habe beabsichtigt, ihr den Anwalt ihres Vertrauens vorzuenthalten und den Hauptsachetermin nicht mehr ergebnisoffen zu führen. Den Eindruck einer insoweit bereits gefallenen Entscheidung kann sie dabei insbesondere auch nicht daraus herleiten, dass in dem vorangegangenen Eilverfahren der regelmäßige Aufenthalt eines Kindes zum Kindesvater wechseln sollte. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 13.01.2021 in diesem Verfahren ist eine derartige gerichtliche Anordnung nämlich gerade nicht ergangen: Das Anordnungsverfahren wurde vielmehr nach einer Einigung des Beteiligten über den Wechsel des Kindes zum Kindesvater eingestellt.
Der Eindruck der Befangenheit der abgelehnten Richterin ergibt sich aus objektiver Sicht auch nicht daraus, dass diese ihre mit Verfügung vom 04.05.2021 angeforderte dienstliche Stellungnahme erst unter dem 28.05.2021, und damit wieder mit dem Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 FamFG kaum in Einklang zu bringen, abgegeben hat. Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit und Parteilichkeit ergeben sich aus der verzögerten Abgabe der dienstlichen Stellungnahme nicht.“
Hätte man m.E. auch anders sehen können.