Und dann gleich die zweite Owi-Entscheidung, und zwar den OLG Celle, Beschl. v. 28.06.2017 – 2 Ss (Owi) 146/17. Auch aus dem großen Bereich der Problematik Messungen, Unterabteilung Lebensakte. M..E. genügen die Leitsätze, um zu wissen,w as im Beschluss steht. Die lauten:
1. Eine Verpflichtung zum Führen einer „Lebensakte“ oder zur fortdauernden Aufbewahrung von Reparatur- und Wartungsnachweisen für Geschwindigkeitsmessgeräte ergibt sich weder aus § 31 Abs. 4 Nr. 2 MessEG noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Reparatur- und Wartungsnachweise – auch für Geschwindigkeitsmessgeräte – sind nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 MessEG für den Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Eichzeitraums aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht besteht nicht nur für ungeeichte, sondern auch für geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte (entgegen OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 320).
3. Die Bußgeldbehörde und das Tatgericht haben sich davon zu überzeugen, dass das Eichsiegel an dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät zum Messzeitpunkt unversehrt war. Ist die Unversehrtheit belegt (z.B. durch eine entsprechende Eintragung im Messprotokoll oder durch zeugenschaftliche Angaben des Messbeamten), darf von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen werden, sofern der Betroffene keine tatsachenfundierten Einwände erhebt.
4. Ist die Unversehrtheit des Eichsiegels festgestellt und hat die Bußgeldbehörde die Durchführung von Reparaturen oder Wartungen im maßgeblichen Eichzeitraum verneint, kann die Beanstandung des Betroffenen wegen der Ablehnung des Gesuchs auf Einsichtnahme in die „Lebensakte“ oder in Reparatur- und Wartungsnachweise nur Erfolg haben, wenn er tatsachenfundiert vorträgt, dass entsprechende Maßnahmen stattgefunden haben und Nachweise hierzu vorhanden sind.
Ich verkneife mir, dazu etwas anzumerken. Ist eh alles schon gesagt/geschrieben. Und wie wir wissen, wollen die OLG ja anders, eben „tatsachenfundierten Vortrag“, wobei ich allerdings nicht weiß, wo der herkommen soll.
Was ich allerdings erstaunlich finde: Entschieden hat ein Einzelrichter und das, obwohl man gegen die Auffassung des OLG Frankfurt entscheidet und das OLG Jena auch gleich noch einen in der Problematik „mitbekommt“. Warum solche Fragen dann nicht vom Senat entschieden werden, erschließt sich mir nicht. Und das Ganze dann unter „Ergänzend wird angemerkt:…„, nachdem man zuvor „§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG“ anführt. Also Verwerfung als „offensichtlich unbegründet“. Und dann merkt man ergänzend gut 8 Seiten an. Was soll ich davon halten?