Bei Der Verhängung eines Fahrverbotes wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kennen wir die Diskussion der nur knapp überschrittenen Schwellenwertes, als nur knapp eben die fahrverbotsträchtigen 31 km/h „getroffen“ oder nur knapp darüber hinaus. Das ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kein Grund, von einem Fahrverbot abzusehen. Dasselbe gilt nach dem OLG Bamberg, Beschl. v. 28. 12. 2011 – 3 Ss OWI 1616/11 – für die Abstandsunterschreitung. Auch da reicht allein die Begründung , dass der die Fahrverbotsanordnung eines Regelfahrverbotes „indizierende untere Tabellengrenzwert (sog. „Fahrverbotsschwelle“) nur knapp unterschritten wurde“ nicht aus. So früher auch schon das OLG Köln und das OLG Hamm. Knapp darunter oder darüber ist also auch immer „drin im Fahrverbotsbereich“ und rettet allein nicht vor dem Fahrverbot.