In unserem Forum bei LexisNexisStrafrecht hatte neulich einer der dort mitmachenden Kollegen gepostet:
Liebe Kollegen, so was liest man am Samstag gerne. Der BGH hat das OLG Düsseldorf in seiner „Geiz ist Geil Rechtsprechung“ zum 2. Mal den Zahn gezogen.
In BGH IX ZR 37/10, verkündet am 21.10.2010 entscheidet er, dass ein Stundenhonorar von € 230 in einem Wirtschaftsstrafverfahren nicht unangemessen iSd § 3 BRAGO sei. (entsprechende RVG-Norm habe ich gerade nicht zur Hand [ist § 3a RVG :-]).
zur 5-fachRspr.:
Weiterhin gilt die tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit. Aber – ein in der Gebührenvereinbarung zum Ausdruck gekomener Vertragswille läßt auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen. Deshalb darf an die Entkräftigung der Vermutung kein überzogener Maßstab gelegt werden. Völliges unverständnis dürfte die Passage bei den Strafrichtern beim BGH hervorrufen, in der von dem Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft gesprochen wird.
Eine Entscheidung, die man im Volltext lesen sollte.“
In der Tat, die Entscheidung sollte man lesen. Nicht nur, weil der BGH schon recht deutliche Worte zur restriktiven Rechtsprechung des OLG Düsseldorf findet. Ist schon nicht „so schön“, wenn man liest: „Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben sich tragfähige Anhaltspunkte dafür…“