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Und das dicke Ende kommt hinterher: Über 50.000 € Stromnachzahlung für Versorgung einer Cannabisplantage

Das (noch [?]) dickere Ende kommt für einen 30-Jährigen nun noch hinterher. Nachdem er bereits wegen des unerlaubten Betriebs einer Cannabis-Plantage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, muss er nun noch über 50.000 € Strom nachzahlen, der für die von ihm betriebene Cannabisplantage verbraucht worden ist. So das OLG Hamm, Urt. v. 07.12.2012 – 19 U 69/11, mit dem das OLG die Schätzung des Energieversorgers abgesegnet hat.

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Der 30-Jährige hatte seit Juli 2007 eine Wohnung in Gelsenkirchen angemietet. Dort betrieb er eine „Cannabis-Pflanzen-Plantage“. Damit die Aufzucht auch Erfolg hat, hatte er Lampen und eine Klimaanlage eingesetzt. Den zu deren Betrieb erforderlichen Strom zapfte er unter Umgehung des Stromzählers aus dem Stromnetz  ab. Der Energieversorger hat den Verbrauch des unerlaubt entnommenen Stroms geschätzt und dem Betroffenen über 53.000,00 € in Rechnung gestellt.

Das OLG sieht in der Schätzung des Versorgungsunternehmens keine Fehler:

„…Nach alledem ist die Schätzung der Klägerin zum weitaus überwiegenden Teil nicht zu beanstanden. Sie hat sich in zulässiger Weise auf die Angaben der ermittelnden Polizeibeamten zur Anzahl und Leistungsstärke der Verbraucher gestützt. Andere Erkenntnismöglichkeiten standen ihr nicht zur Verfügung; eine persönliche Inaugenscheinnahme der Geräte war ihr nicht möglich und angesichts dessen, dass keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben bestanden und auch nicht bestehen, auch nicht erforderlich. Auch hinsichtlich der täglichen Laufzeit der Verbraucher ist die Schätzung nicht zu beanstanden. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin auch insofern die Angaben der Polizeibeamten übernommen hat und die Laufzeit nicht auf im Ermittlungsverfahren gewonnen Erkenntnissen, sondern auf einer bloßen Annahme beruhten. Gleichwohl konnte die Klägerin diese – nicht unrealistischen und die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigende – Angaben zugrunde legen, da sie auch insofern die einzige Erkenntnismöglichkeit für die Klägerin darstellten, die mit der Aufzucht und Pflege von Cannabisplantagen und dem hierfür erforderlichen Stromverbrauch keinerlei Erfahrungen hat. Es war daher Sache des Beklagten, geringere Laufzeiten substantiiert darzulegen und zu beweisen, was ihm nicht gelungen ist. Etwaige Beweisschwierigkeiten, die sich aus der Vernichtung der Verbraucher nach Abschluss des Verfahrens und der Aussageverweigerung des Zeugen O ergeben, müssen zu Lasten des Beklagten gehen, welcher durch die Manipulation der Messeinrichtung überhaupt die Möglichkeit dafür geschaffen hat, dass der tatsächlich verbrauchte Strom von der Klägerin nicht erfasst und gemessen werden konnte. Dies war das Motiv für die Manipulation; der Beklagte hat im Rahmen des bestehenden Vertrags mit der Klägerin die Feststellung und Messung der Strommengen bewusst vereitelt…“