Schlagwort-Archive: Strengbeweis

StPO I: Strengbeweisverfahren/Gerichtskundigkeit, oder: Kein Hinweis auf „Gerichtskundigkeit“

© canstockphoto5259235

Und heute dann – vor dem Gebührenrecht am morgigen Freitag – noch einmal ein paar StPO-Entscheidungen.

Zunächst kommt hier etwas vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 11.05.2022 – 5 StR 306/21. Das LG hat in einem Verfahren gegen mehrere Angeklagte den Angeklagten D wegen Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Besitz und zum Führen eines waffenrechtlich verbotenen Gegenstandes zu einer Freiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, und zwar ohne Bewährung. Dagegen hat die Revision des Angeklagten hinsichtlich der Bewährungsfrage mit der auf einer Verletzung des § 261 StPO StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg:

„a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Angeklagte D.   wurde am 9. Juli 2019 vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Mit dem Haftverschonungsbeschluss wurde ihr unter anderem auferlegt, jeden – auch mittelbaren – Kontakt zu den Mitangeklagten R. und S. zu unterlassen.

Seine Entscheidung, der unbestraften Angeklagten D. eine Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen, hat das Landgericht im Urteil unter anderem auf folgende Erwägung gestützt: „In der Hauptverhandlung ist die Angeklagte D. etwa dadurch aufgefallen, dass sie sich – trotz wiederholten Hinweises der Vorsitzenden hierauf – in Unterbrechungen derselben hartnäckig über die Auflage ihres Verschonungsbeschlusses, sich von den Mitangeklagten fernzuhalten, hinweggesetzt und sich direkt zu diesen begeben, mit ihnen gesprochen und sie umarmt hat.“ Diese und weitere Umstände zeigten, so das Landgericht, dass „jedenfalls das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung die Angeklagte D. nicht nachhaltig beeindruckt haben. Zur Überzeugung der Strafkammer ist nach alledem nunmehr auch die vorliegende Verurteilung als solche nicht geeignet, die Angeklagte D. von der Begehung weiterer Straftaten aus ihrer fortbestehenden, rechtsfeindlichen Motivation heraus abzuhalten.“

Das Verhalten der Angeklagten D. gegenüber den Mitangeklagten in den Sitzungspausen wurde nicht mittels strafprozessualer Strengbeweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt. Darauf, dass diese Umstände als gerichtskundige Tatsachen dem Urteil zugrunde gelegt werden könnten, wurde die Angeklagte D. nicht hingewiesen. Aus den in den Urteilsgründen erwähnten „wiederholten Hinweisen“ der Vorsitzenden und aus der von der Revision vorgetragenen einmaligen Ermahnung der Vorsitzenden an die Angeklagte D., den inhaftierten Mitangeklagten keine Lebensmittel auszuhändigen, ergibt sich weder eine strengbeweisliche Einführung ihres Verhaltens in den Sitzungsunterbrechungen noch ein spezifischer Hinweis auf die Gerichtskundigkeit und die daraus folgende Verwertbarkeit dieser Umstände für das Urteil. Vor allem aber musste aus diesen Hinweisen für die Angeklagte nicht erkennbar werden, inwiefern dem gerügten Verhalten seitens des Gerichts potentielle Bedeutung für die Rechtsfolgenentscheidung beigemessen wurde.

b) Bei dieser Sachlage macht die Revision mit Recht geltend, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung, die Strafaussetzung zu versagen, Tatsachen verwertet, die weder im Strengbeweisverfahren in die Beweisaufnahme eingeführt wurden noch als gerichtskundig dem Urteil zugrunde gelegt werden durften (§ 261 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – 2 StR 126/15).

c) Auf diesem Rechtsfehler beruht die Versagung der Strafaussetzung (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne Berücksichtigung des nicht eingeführten Umstands zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.“

„Gerichtskundig“ – so einfach geht das nicht

© eyetronic Fotolia.com

© eyetronic Fotolia.com

Einen etwas (zu) einfachen Weg wollte eine Strafkammer des LG Erfurt in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz gehen. Sie hat den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Dabei hat sie den ihr aus einem anderen Verfahren bekannten Wirkstoffgehalt der bei einem anderen Verfolgten sichergestellten Betäubungsmittel als „gerichtskundig“ behandelt. Das hat der Angeklagte mit der sog. Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) gerügt und hatte damit beim 2. Strafsenat des BGH Erfolg. Der führt dazu im BGH, Beschl. v. 24.09.2015 – 2 StR 126/15 -aus:

„Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in zwölf Fällen verurteilt worden ist, hat die Revision mit der Rüge einer Verletzung von § 261 StPO Erfolg. Das Landgericht durfte den ihr aus einem anderen Verfahren bekannten Wirkstoffgehalt der beim gesondert Verfolgten F. sichergestellten Betäubungsmittel nicht als gerichtskundig behandeln.

a) Der Tatrichter darf seiner Entscheidung über die Schuld- und Straffrage nur die Erkenntnisse zugrunde legen, die er in der Hauptverhandlung nach den Regeln des Strengbeweises gewonnen hat. Dies schließt es grundsätzlich aus, außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wissen ohne förmliche Beweiserhebung zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten (vgl. BGHSt 19, 193, 195, 45, 354, 357; BGH NStZ 2013, 367). Eine Ausnahme kann für gerichtskundige Tatsachen gelten, wenn – was das Revisionsgericht im Zweifel freibeweislich nachprüft – in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen wurde, dass sie der Entscheidung als offenkundig zugrunde gelegt werden könnten. Dies ist erforderlich, um den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BGHSt 36, 354, 359; BGH NStZ 2013, 121 u. 357). Auf den Einzelfall bezogene Wahrnehmungen über Tatsachen, die unmittelbar für Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erheblich oder mittelbar für die Überführung des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen nicht als gerichtskundig behandelt werden (vgl. BGHSt 45, 354, 358 f.; 47, 270, 274; BGH NStZ-RR 2007, 116, 117).

b) Nach diesen Maßstäben konnten die nicht anderweitig eingeführten Erkenntnisse zum Wirkstoffgehalt der beim gesondert Verfolgten F. sichergestellten Betäubungsmittel, die der gesondert Verfolgte B. zuvor beim Angeklagten erworben hatte, nicht – wie geschehen – als gerichtskundig verwertet werden. Denn der Wirkstoffgehalt war für die Frage, ob der Angeklagte in Fall II.11 mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge Handel getrieben hat, unmittelbar erheblich. Zudem war er ein wesentliches Indiz dafür, dass auch die vom Angeklagten in den Fällen II.1 bis 10 und 12 veräußerten bzw. zum Verkauf vorrätig gehaltenen Betäubungsmittel jeweils nicht geringe Mengen im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bildeten.

Das Urteil beruht auch auf diesem Rechtsfehler (vgl. Ott, in: KK-StPO 7. Aufl., § 261 Rn. 80). Das Landgericht hat sich unter Verwertung der nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Erkenntnisse die Überzeugung vom Vorliegen jeweils nicht geringer Mengen in den Fällen II.1 bis 12 gebildet.“

So einfach geht es also nicht: Also entweder Hinweis oder ggf. Verlesung entsprechender Unterlagen über den Wirkstoffgehalt.