Der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog hatte vor einigen Tagen schon auf zwei Entscheidungen des AG Zeitz hingewiesen, in denen es um das Überkleben bzw. Ersetzen des EU-Schildes auf dem Kraftfahrzeugkennzeichen geht. Auf die will ich heute auch hinweisen.
- Das ist einmal das AG Zeitz, Urt. v. 20.12.2016 – 13 OWi 721 Js 210685/16. Da war der Betroffene mit seinem Fahrzeug gefahren, auf dessen Kennzeichen auf der Front- und der Heckseite er jeweils in den EU-Sternenkranz einen Stinkefinger-Aufkleber platziert hatte.
- Im AG Zeitz, Urt. v. 07.12.2016 – 13 OWi 739 Js 209364/16 hatte der Betroffene das EU-Zeichen auf dem hinteren Kennzeichen durch die Reichsflagge ersetzt.
Das AG hat in beiden Fällen wegen eines Verstoßes gegen §§ 10, 48 FZV, 24 StVG, 46 Abs.1 OWiG, 465 Abs.1 StPO, BKat Nr.179 eine Geldbuße von 10 € festgesetzt. Im Urt. v. 20.12.2016 heißt es dazu: „Gemäß Anlage 4 ist das Euro-Feld erforderlich; Zeichen innerhalb des Sternenkranzes – wie vorliegend der Stinkefinger – sind nicht vorgesehen.“
Das ist wohl wahr und man fragt sich, was man als Kfz-Führer eigentlich mit solchen „Verschönerungen“ bezweckt.