Die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten eines Strafprozesses beschäftigt die FG und/oder den BFH immer wieder. Dazu liegt dann jetzt auch ein neueres FG-Urteil vor, nämlich das FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.1.2016 – 4 K 1572/14. Nach dem Sachverhalt hatte der Kläger, ein Angestellter, mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Infolge des Unfalls verstarb eine junge Frau, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung. Der Kläger wurde deshalb (u.a.) wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 STGB) und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) angeklagt und n zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten seines Strafverteidigers von 66.449 € wollte er steuerlich geltend machen. Das Finanzamt hat das abgelehnt. Das FG hat das bestätigt und sagt:Die Strafverteidigungskosten weisen
„….keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu der Tätigkeit des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auf.
Das Gericht kann offen lassen, ob sich der Kläger – in Ansehung des Unfallortes – überhaupt auf einer durch die Dienstreise bedingten Fahrstrecke befand.
Entscheidend ist jedenfalls, dass die in Rede stehende Straftat des Klägers nicht allein aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist. Die Straftat wurde nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen und hätte sich in gleicher Weise auf einer Privatfahrt ereignen können. Das Fahren des Klägers mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit an teilweise unübersichtlicher Stelle (Bl. 89 PA), das den Tod eines Menschen und die Querschnittslähmung einer weiteren Person zur Folge hatte, gehörte nicht zum Pflichtenkreis seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern findet seine Ursache in einer – seinerzeit – in der Persönlichkeit des Klägers liegenden rücksichtslosen Verkehrsgesinnung.
Soweit die Kläger einen hiervon abweichenden rechtlichen Ansatz vertreten, kann dem nicht gefolgt werden.
Der von ihnen angeführte Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 1977 (- GrS 2-3/77 -) ist hier nicht einschlägig, da er lediglich den Werbungskostenabzug von Unfallkosten betrifft. Der Entscheidung kann kein allgemeingültiger Rechtssatz des Inhalts entnommen werden, dass verkehrswidriges Verhalten den Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Sphäre (stets) unberührt lasse. Vielmehr ist ihr Aussagegehalt auf eine Wertung bei „Unfällen“ und den damit zusammenhängenden Unfallkosten beschränkt, wohingegen vorliegend für die Beurteilung an die „Straftat“ anzuknüpfen ist, der von vornherein eine deutliche Tendenz für das Vorliegen eines „privaten“ Hintergrundes innewohnt. Daraus erklärt sich das vom BFH bei der steuerlichen Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten formulierte Regel-Ausnahme-Verhältnis.
Die Auffassung der Kläger, vorliegend könne auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückgegriffen werden, geht bereits aus systematischen Gründen fehl. Denn die oben genannte BFH-Rechtsprechung konkretisiert die Voraussetzungen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs speziell bei „Strafverteidigungskosten“. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt insoweit allein auf das unmittelbare Ziel, die Verhinderung einer Bestrafung, ab. Ist bei der Straftat selbst keine hinreichende Verbindung zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gegeben, so wird der erforderliche Bezug nicht – mittelbar – durch mögliche strafrechtliche Folgen der Tat für dessen Berufstätigkeit, wie beispielsweise den Wegfall der Einnahmenquelle infolge einer Freiheitsentziehung, hergestellt.
2. Die streitigen Strafverteidigungskosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (vgl. BFH, Urteil vom 14. Mai 2014 – X R 23/12 -, juris, Rdn. 89).
Die Strafverteidigungskosten sind nicht unabhängig von Gegenstand und Ausgang des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Denn im Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Es fehlt auch an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Denn die Strafverteidigungskosten hat der Täter wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat war nicht unausweichlich. Der Täter durfte sie nicht begehen. Daher sind auch die Kosten, die ihm durch eine Einflussnahme auf seine Verurteilung entstanden, nicht unausweichlich (vgl. BFH, Urteil vom 16. April 2013 – IX R 5/12 -, juris, Rdn. 20 f.).
b) Nach diesen Grundsätzen sind die streitbefangenen Strafverteidigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Im Streitfall wurde der Kläger (auch) wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Daher sind ihm die – einheitlich und untrennbar für alle verwirklichten Delikte -angefallenen Strafverteidigungskosten nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen….“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir hören dazu dann demnächst sicher etwas vom BFH….. allerdings: Wann?