Das LG Heidelberg, Urt. v.21.10.2011 – 5 S 30/11 – wird sicherlich den ein oder anderen interessieren. Ist kein Straf- oder OWi-Recht, sondern Zivilrecht, aber für die Praxis sicherlich interessant. Es geht um den Ersatz eines durch ein vorausfahrendes Kfs verursachten Steinschlagschaden. Dazu das LG:
„Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG sind erfüllt, wenn ein Stein nachweislich infolge der Fahrt des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs in Bewegung gesetzt wurde und dieser sodann beim Auftreffen die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt hat. In diesem Fall obliegt dem durch den Steinschlag Geschädigten nicht zusätzlich die Darlegung und der Beweis der „genauen Art und Weise der Schadensverursachung“. Die Frage, ob der Stein von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelt wurde oder von seiner unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist, ist vielmehr nur für die Frage eines Haftungsausschlusses nach § 17 Abs. 2, 3 StVG (unabwendbares Ereignis) relevant. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs.“