Heute stelle ich dann mal wieder verkehrsrechtliche Entscheidungen vor.
Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 30.08.2022 – 4 StR 215/22, der noch einmal zu den erforderlichen Feststellungen in einem sog. Steinewerferfall Stellung nimmt. Was das LG Berlin da in einem Sicherungsverfahren festgestellt hatte, hat dem BGH nicht genügt:
„Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die rechtliche Würdigung der Anlasstaten durch das Landgericht ist teilweise rechtsfehlerhaft. Nach den Urteilsfeststellungen warf die Beschuldigte in fünf Fällen jeweils einen Stein gezielt auf fahrende Kraftfahrzeuge, um diese zu beschädigen. In vier dieser Fälle trafen die Steine die Fahrzeuge und beschädigten sie teils erheblich. In einem der Fälle gelangte der Stein durch ein geöffnetes Fahrzeugfenster in das Wageninnere und verfehlte nur knapp den Kopf des Fahrers. Das Landgericht hat diese Fälle rechtlich jeweils als vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) – wobei es in einem Fall jeweils beim Versuch blieb – gewertet. Die Annahme gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr wird von den Feststellungen indes nicht getragen.
Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB setzt den Eintritt einer verkehrsspezifischen Gefahr und – bei vorsätzlicher Begehung – einen hierauf gerichteten (natürlichen) Tatvorsatz voraus. Erforderlich ist daher in objektiver Hinsicht, dass die eingetretene konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist. Dies ist der Fall, wenn eine der in § 315b Abs. 1 StGB bezeichneten Tathandlungen über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Verkehrssituation geführt hat, in der eines der genannten Individualrechtsgüter im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 StR 167/21, NStZ 2022, 298, 299; Beschluss vom 15. März 2017 – 4 StR 53/17 Rn. 5 mwN). Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB kann aber auch erfüllt sein, wenn die Tathandlung – wie jedenfalls in den Vollendungsfällen hier – unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. In diesem Fall ist eine verkehrsspezifische Gefahr aber nur zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht (grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. ferner BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 StR 167/21, NStZ 2022, 298, 299; Beschluss vom 14. September 2021 – 4 StR 21/21 Rn. 6, je mwN). Die vom Landgericht festgestellten Steinwürfe der Beschuldigten erfüllen diese Anforderungen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nicht. Denn den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der (beabsichtigte) Schadenseintritt auf die für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen war.“