Einen Hinweis wert ist m.E. der OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.05.2014 – 2 Ws 704/13, der sich mit der Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts eines Sprachunkundigen befasst. Ergangen ist die Entscheidung zwar im Strafvollstreckungsverfahren, man wird die Grundsätze aber auch auf den nicht verteidigten Angeklagten im Erkenntnisverfahren ausdehnen können. Das OLG sagt: Jedenfalls dann ist der Rechtsmittelverzicht wegen Verstoßes gegen ein faires Verfahren unwirksam, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Verurteilte/Angeklagte die ihn belastenden Teile einer gerichtlichen Entscheidung (hier Weisungen nach § 56c StGB) verstanden hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er eine vorgefertigte, inhaltlich teilweise unrichtige Belehrung über Bewährungsauflagen unterzeichnete, ein Mitgefangener als Übersetzer fungierte, ohne dass ersichtlich ist, ob dieser richtig und wortgetreu die vollständige Entscheidung oder nur die unzureichende Belehrung übersetzt hat, und der Verurteilte keine Gelegenheit hatte, sich vorher mit seinem Verteidiger zu beraten.