Passt nicht ganz zum heutigen Ostermontag, aber bis Weihnachten wollte ich nicht mit dem Hinweis auf den OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.04.2014 – (1) 53 Ss 39/14 (21/14) – warten. Thematisch geht es nämlich um eine gesponserte Weihnachtsfeier eines Amtes in Brandenburg. Die hat der Amtsdirektorin dann eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme gebracht, die jetzt rechtskräftig geworden ist.
Der Amtsdirektorin Gudrun L. war vorgeworfen worden, sich als Amtsträgerin der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie eine Weihnachtsfeier ihres Amtes von einem Unternehmer finanzieren ließ, der an der Vergabe weiterer Aufträge zur Sanierung von Mülldeponien interessiert war. Das AG Brandenburg an der Havel hatte die Angeklagte deshalb mit Urt. v. 07. 09. 2010 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 € verurteilt, die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Potsdam zurückgewiesen. Jetzt hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen OLG dann auch noch die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. In der PM heißt es: Danach steht fest, dass die Angeklagte für sich und weitere Mitarbeiter des Amtes einen Vorteil im Zusammenhang mit einer Dienstausübung angenommen hat, da der Unternehmer die Finanzierung der Weihnachtsfeier nur deshalb anboten hatte, um bei der Vergabe noch ausstehender Aufträge berücksichtigt zu werden. Die Kosten in Höhe von 750,00 EUR für die Feier in einer Gaststätte mit kabarettistischem Rahmenprogramm waren absprachegemäß von dem Unternehmer beglichen worden.“
Quelle: PM des OLG Brandenburg vom 14.04.2014 – Volltext interessiert mich. Mal sehen, wann der kommt.