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Bierbikes – Ende am BVerwG?

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Die Bierbikes haben mit der Frage: Sondernutzung im Straßenverkehr – ja oder nein? in der vergangenen Zeit die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung beschäftigt. Ausgangspunk war eine Entscheidung des VG Düsseldorf (vgl. hier), das die Nutzung als Sondernutzung angesehen hatte. Über das OVG Münster ist die Rechtsfrage dann schließlich beim BVerwG gelandet. Dort war über die Frage der vom OVG Münster nicht zugelassenen Revision zu entscheiden. Das hatte, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, in einem Eilverfahren schon mal eine andere Rechtsauaffassung als das VG vertreten, dann aber das VG-Urteil v. 06.10.2010 bestätigt.

Das BVerwG hat dem „Rechtsstreit“ nun ein Ende gemacht. Es hat im BVerwG, Beschl. v. 28.082.012 – 3 B 8.12 die Revision nicht zugelassen.

Begründung: Die Nichtzulassungsbeschwerde könne mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht auf die Rechtsfrage gestützt werden, ob der Betrieb eines „BierBike“ auf öffentlichen Wegen und Plätzen eine straßenrechtliche Sondernutzung oder straßenrechtlichen Gemeingebrauch darstelle. Es sei bereits geklärt, dass eine straßenrechtliche Sondernutzung vorliege, wenn ein anderer Nutzungszweck als der der Verkehrsteilnahme überwiege. Dies bedeutet in Bezug auf den Betrieb eines „BierBike“ auf öffentlichen Straßen, dass der Gemeingebrauch überschritten werde soweit die überwiegende Zweckbestimmung das Durchführen von Feiern, Partys und ähnlichen Veranstaltungen auf der Straße sei und damit der Eventcharakter gegenüber der Ortsveränderung im Vordergrund stehe.

Also: Ende der Bierbikes?

Wenn zur Zeit auch keine Saison ist: Hier noch einmal das Bierbike, oder: Was erstaunlich ist an der Entscheidung

Vor einigen Wochen ist die Entscheidung des VG Düsseldorf v. 06.10.2010 – 16 K 8009/09 durch die Blogs gezogen, vgl. hier, hier und hier. In dem hatte die 16. Kammer des VG Düsseldorf die Untersagung der Benutzung eines „Bierbikes“ als rechtmäßig angesehen, da beim Einsatz des Bierbikes aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht der Personentransport und die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken im Vordergrund stehe. Soweit, so gut.

Was dann aber doch an der Entscheidung erstaunt: Kein Wort verliert das VG zu dem des auch für seinen Gerichtsbezirk zuständigen OVG Münster vom 15.12.2009 – 11 B 1616/09. Dort wurde in einem vergleichbaren Fall des untersagten Betriebs eines Bierbikes die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt, wobei Vorinstanz ebenfalls die 16. Kammer des VG Düsseldorf war. Dort heißt es:

„Angesichts des unstrittigen Umstandes, dass sich ein „Partybike“ (oder auch ein „Bierbike“) im Straßenverkehr bewegt, wird dessen Betrieb u. a. zu vergleichen bzw. ggf. abzugrenzen sein von anderen dem (bezahlten) „Vergnügen“ dienenden Fahrten, z. B. mit Planwagen oder Kutschen. Mit „pedalbetriebener Abnormität“ lässt sich der Charakter des Fahrbetriebs eines solchen „Partybikes“ als Sondernutzung jedenfalls ebenso wenig begründen wie mit möglichen oder angeblich vorgekommenen einzelnen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, wie sie in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners aufgezählt werden. Solchen etwaigen Gefahren kann und muss mit Mitteln der Gefahrenabwehr, sei es nach Straßenverkehrsrecht oder nach allgemeinem Ordnungsrecht begegnet werden.“

Dem ist nichts hinzuzufügen. Angesichts dieser Divergenz ist es (mir) unverständlich, dass das VG die Berufung nicht zugelassen hat (§ 124 Abs. 2 Ziff. 2 und 4 VwGO).