Und die dritte Entscheidung des Tages, der KG, Beschl. v. 14.04.2020 – 3 Ws (B) 46/20 –, nimmt dann zur Frage der Verhängung eines Fahrverbotes beim sog. Qualifizierten Rotlichtverstoß Stellung. Das KG gibt seine frühere Rechtsprechung zu der Frage des Absehens vom Fahrverbot bei einem konkret nicht abstrakt gefährlichen Rotlichverstoß auf.
Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:
1. Bei dem Begriff der „abstrakten Gefahr“ handelt es sich um einen Terminus der Rechtsetzung, nicht um einen solchen der Rechtsanwendung.
2. Versuche, den Anwendungsbereich der Nr. 132.3 BKat mit dem Erfordernis einer konkret bestimmbaren „abstrakten Gefährlichkeit“ zu reduzieren, sind systematisch unzulässig, weil sie in die Kompetenz des Gesetzgebers, abstrakte Gefährdungsdelikte zu kodifizieren, eingreifen.
3. Es verbietet sich, allein unter dem Gesichtspunkt, ein Rotlichtverstoß sei nicht „abstrakt gefährlich“, vom indizierten Fahrverbot abzusehen (Aufgabe bisheriger Rechtsprechung, KG VRS 114, 60).
4. Von dieser Bewertung bleibt das Rechtsfolgeermessen des Tatrichters unberührt. Er ist befugt und veranlasst, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre.
„Rest“ bitte im Volltext selbst lesen.