Man lernt nie aus bzw. machen Begriffe hört man zum ersten Mal und ist erstaunt, dass es sie gibt. So ist es mir mit dem Begriff des „So-nicht-Unfalls“ ergangen, was mir hoffentlich die Verkehrsrechtler, die viel oder nur Verkehrszivilrecht machen, nachsehen. Gestoßen worden bin ich auf ihn durch das OLG Hamm, Urt v. 15.10.2013 – 9 U 53/13 -, das einen solchen „So-nicht-Unfall“ zum Gegenstand hatte.
Ich habe mich dann gefragt: Was ist ein „So-nicht-Unfall“. Und das OLG Hamm-Urteil gibt da sehr anschaulich die Antwort: Dabei handelt es sich um einen ein Verkehrsunfall, bei dem der Unfall trotz nachgewiesener Kollision die anspruchsbegründenden Fahrzeugschäden am Pkw des Unfallgeschädigten nicht herbeigeführt haben kann, aber ein anderer Geschehensablauf, der die vorhandenen Fahrzeugschäden erklären könnte, vom Unfallgeschädigten nicht vorgetragen wird. So also nicht :-). Dann scheidet ein Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten aus.
Dazu dann die amtlichen Leitsätze aus dem Hammer Urteil:
1. Die haftungsbegründende Kausalität ist im Rahmen der Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG bereits dann zu bejahen, wenn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann.
2. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO festgestellt werden, dass die von dem Geschädigten behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei dem Unfall entstanden sind. Lässt sich dies nicht feststellen, ist ein Schadensersatzanspruch zu verneinen (s.g. „So-Nicht-Unfall“ bezogen auf den Schadensumfang).