Auf BILD.de ist vor einigen Tagen unter der Überschrift:“Apple Watch & Co. im Straßenverkehr Fahrer können sich mit
Smartuhr strafbar machen“ ein Beitrag erschienen, in dem es u.a. hieß:
Wer beim Autofahren mit seiner Smartwatch telefoniert oder schreibt – und dabei von der Polizei erwischt wird – muss Strafe zahlen. Wer ausschließlich die Uhr-Funktion nutzt, dem drohe aber keine Geldstrafe.
Das sagte ein Pressesprecher der Polizei Berlin am Freitag der BILD.
„Benutzt der Fahrer das Gerät ähnlich wie ein Mobiltelefon oder bedient die Programme, dann ist das unzulässig im Sinne der Vorschriften“, sagte der Sprecher. Dem Fahrer drohe dann eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg.“
Na, da war ich dann aber doch ein wenig erstaunt. Nicht darüber, dass eine Geldstrafe“ droht – wenn überhaupt bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, um den es dann wohl gehen soll eine Geldbuße, aber solche „Kleinigkeiten“ werden in der Berichterstattung eh meist übersehen. Nein, erstaunt darüber, dass die „Polizei Berlin“ – wer immer das ist – offenbar davon ausgeht, dass bei der Benutzung einer „Smart-Uhr“ beim Führen eines Kraftfahrzeuges die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllt sind.
Da muss man sich dann aber bitte auch mal die Vorschrift ansehen und schauen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Tut man das, stößt man als erstes auf den Begriff des „Mobil- oder Autotelefons“. Und schon da hängt es bei mir. Denn entscheidendes Merkmal für ein Telefon ist – so wenigstens bisher die Literatur und Rechtsprechung ist -, dass es dem Benutzer die Möglichkeit gibt, durch Übermittlung von Tönen mit einem anderen in Echtzeit zu kommunizieren. Ist das mit einem Gerät nicht möglich, greift § 23 Abs. 1a StVO nicht ein. Deshalb fallen ja auch z.B. Geräte wie ein iPOD, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons i.S. des § 23 StVO (AG Waldbröl, Urt. v. 31.10.2014 – 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14 und dazu: Ist ein iPod ein Mobiltelefon?).Und vom Wortlaut der Vorschrift -„…..telefon“ passt es auch nicht.
Aber selbst wenn: Nach § 23 Abs. 1a StVO muss das Mobiltelefon „aufgenommen oder gehalten werden“. Und? Nun ich nehme die Smartwatch nicht auf und halte sie auch nicht i.S. der Vorschrift, sondern ich habe die Smartwatch im Zweifel wie eine Armbanduhr am Arm. M.E. verlassen wir da also den Anwendungsbereich der Vorschrift und es wird eine Analogie zu Lasten des Betroffenen. Die Diskussion hatten wir schon beim OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.06.2008 – 1 Ss 187/08 und der Frage des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO bei Benutzung eines Mobiltelefons unter Verwendung der Blue-Tooth-Funktion und eines Earsets.
Also: Liebe (?) Bildzeitung und „Polizei Berlin“: (M..E.) liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO nicht vor. Aber das wird dann sicherlich bald ein AG entscheiden müssen und dann das entsprechende OLG. Wahrscheinlich das AG Berlin-Tiergarten und das KG, wenn die „Polizei Berlin“ ernst macht und denjenigen, den sie beim „Benutzen“ einer Smartwatch während des Autofahrens erwischt, mit einer „Geldstrafe“ bestraft. 🙂