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Ein Blick ins Gesetz, oder: Pflichtverteidiger für Sicherungsverwahrten in Vollzugssachen ist die Regel

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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Manche gesetzliche Regelungen sind einem nicht präsent bzw. man registriert gesetzliche Neuregelungen nicht bzw. nicht sofort. So ist es mir mit dem § 109 Abs. 3 StVollzG ergangen, der die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Maßregelvollzug behandelt.; eingefügt durch „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ mit Wirkung vom 01.06.2013. Auf ihn bin ich jetzt erst durch den KG, Beschl. v. 30.09.2014 2 Ws 342/14 Vollz, der sich mit der Vorschrift befasst und sehr schön die Systematik der Beiordnung erläutert, und zwra wie folgt:

„Diese Ausführungen hat sich der Gesetzgeber zu Eigen gemacht (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27) und mit § 109 Abs. 3 StVollzG eine Regelung getroffen, die es erlaubt, bestimmten Antragstellern unter privilegierten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt beizuordnen. Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die Beiordnung – bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen sowie bei einem Streit über die dort genannten Maßnahmen dann – den Regelfall dar (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27). Sie setzt im Einzelnen Folgendes voraus:

(1) Zunächst steht das Recht auf Beiordnung aus § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG, wie sich aus dem Wortlaut und insbesondere aus der Bezugnahme auf § 66c Abs. 1 StGB ergibt, nur Sicherungsverwahrten und solchen Strafgefangenen zu, bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist. Da gegen den Antragsteller die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde und diese gegenwärtig vollzogen wird, sind die Voraussetzungen insoweit gegeben.

(2) Eine Beiordnung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG setzt ferner voraus, dass „die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 des Strafgesetzbuches“ dient. Auch das ist hier der Fall. Denn der Gegenstand des Vollzugsverfahrens betrifft die Ausgestaltung zukünftiger Ausführungen, mithin „vollzugsöffnende Maßnahmen“ im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) StGB (vgl. zu diesem Begriff BT-Drucks. 17/9874 S. 17). Dass vorliegend nicht über das „Ob“, sondern allein über das „Wie“ der Ausführungen gestritten wird, ändert daran nichts.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist dem Antragsteller regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Anders als bei der Beiordnung nach den Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 ff. ZPO) kommt es bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Grundlage des § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG auch nicht auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und die Bedürftigkeit des Antragstellers an (vgl. zu letzterem OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294).

(3) Von einer Beiordnung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 (vorletzter und letzter Halbsatz) StVollzG ist aber ausnahmsweise abzusehen, wenn

  • „wegen der Einfachheit der Sach-und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint“ oder
  • „es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst wahrnehmen kann“.

Beide Halbsätze stellen eine regelungstechnische Umkehrung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dar (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27). Die Fähigkeit, seine Rechte selbst wahrnehmen zu können, werden insbesondere juristisch vorgebildete Antragsteller besitzen. Davon wird in seltenen Fällen auch bei anderen, lediglich forensisch sehr erfahrenen Personen ausgegangen werden können, wobei zu beachten ist, dass insoweit auch ein Wechselspiel zwischen der Bedeutung der Maßnahme und dem Beiordnungsanspruch besteht. Bei bedeutsamen Maßnahmen wird einem Beiordnungsantrag grundsätzlich zu entsprechen sein.“

Tja, der berühmte Blick ins Gesetz. In der Sache ist das KG dann zwar eine Ausnahme von der Regel angenommen und einen Pflichtverteidiger nicht beigeordnet. Das kann man dann auch anders sehen….