Im (Hoch)Sommer aber auch jetzt noch – am kommenden Dienstag ist metereologischer Herbstanfang – sieht man sie immer wieder: Die Mähfahrzeuge, die auf dem Seiten- oder Mittelstreifen einer BAB, Bundesstraße oder auch kleineren Straßen mähen. Im Grunde unbeliebt, weil nicht selten durch die Absicherung dieser Arbeiten Fahrzeugstaus entstehen. Und: Ggf. werden vorbei fahrende Fahrzeuge durch hochgeschleuderte Gegenstände beschädigt, was dann zu schwierigen Haftungsfragen führen kann. Mit solchen Fragen befasst sich dann das OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2015 – 11 U 169/14, dem die amtlichen Leitsätze vorangestellt worden sind:
- 17 Abs. 3 StVG ist anwendbar, wenn bei Mäharbeiten mit einem mittels Traktor betriebenen Mähausleger ein Schaden an einem vorbeifahrenden PKW durch einen hochgeschleuderten Gegenstand verursacht wird.
- Zu den gebotenen Sicherheitsvorkehrungen bei der Vornahme von Mäharbeiten.
- Ein beim ordnungsgemäßen Betrieb eines den Sicherheitsanforderungen genügenden Mähwerks entstehender Schaden kann ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG sein.
M.E. besonders interessant und als „Leitfaden“ – sowohl in die eine wie auch in die andere Richtung – zu benutzen sind die umfangreichen Ausführungen des OLG zu den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen. Man kann nur hoffen, dass die auch beachtet werden.