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Pflichti II: Die schwierige Sach- oder Rechtslage, oder: Steuerstrafverfahren

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Die zweite Entscheidung kommt ebenfalls aus bayern, und zwar vom LG Hof. In ihr geht es noch einmal um einen Beiordnunsgrund, nämlich um die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage. Das hat das LG im LG Hof, Beschl. v. 14.01.2022 – 4 Qs 5/22 – für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Steuerstrafverfahren bejaht:

„Die Mitwirkung eines Verteidigers ist wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage vorliegend geboten (§ 140 Abs. 2 StPO). Dabei kann die Frage dahinstehen, ob ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf stets die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet. Hierfür sprechen gewichtige Gründe: Es handelt sich um Blankettstrafrecht, bei dem die Rechtslage nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst und bewertet werden kann. Verfügt der/die Angeklagte nicht nachgewiesenermaßen über Spezialwissen, ist er mit der Rechtsmaterie regelmäßig überfordert. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung der Rechtslage, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts möglich ist, genügt nicht (vgl. LG Essen, Beschl. v. 02.09.2015 – 56 Qs 1/15, auf den Einzelfall abstellend LG Magdeburg BeckRS 2016, 12007 ).

Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da vorliegend weitere Umstände hinzutreten, die die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründen. So umfasst der vorgeworfene Tatzeitraum mehr als 4 Jahre, betrifft verschiedene Steuern und der Strafbefehl beinhaltet insgesamt 12 Taten. Die Berechnung der Steuerschuld bedarf näherer Kenntnisse des Steuerrechts, die bei dem Angeklagten nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden können. Zudem liegen den Steuerfestsetzungen Schätzungen zugrunde. Schließlich kann eine Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Verteidiger gemäß § 147 StPO zusteht, nicht umfassend vorbereitet werden, was die Schwierigkeit der Sachlage begründet. Denn um die insgesamt 12 Tatvorwürfe zu prüfen, ist die Kenntnis der Berechnungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und die Auswertung der sichergestellten Geschäftsunterlagen erforderlich.“

Kleiner Hinweis: Das LG formuliert immer mit „schwierige Sach- und Rechtslage“. Ein Blick in § 140 Abs. 2 StPO zeigt: Dort heißt es „Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage“. Das ist schon ein Unterschied, der von Bedeutung sein kann.