Der BGH hat gerade auf seiner Homepage das Urteil v. 27.08.2010 – 2 StR 111/09 veröffentlicht. Mit der zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Entscheidung wird – vgl. die PM des BGH v. 27.08.2010 – ein Verfahren aus dem Komplex des sog. „Kölner Müllskandals“ abgeschlossen. Die Anklage richtete sich ursprünglich auch gegen den Abfallunternehmer Hellmut Trienekens. Wegen Zweifeln an dessen Verhandlungsfähigkeit wurde das Verfahren gegen die beiden Angeklagten im Jahr 2006 zur gesonderten Verhandlung abgetrennt. Trienekens selbst ist inzwischen mit Urteil des Landgerichts Köln vom 23. März 2010 wegen Untreue in vier Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung und daneben zu einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen verurteilt worden.
Die Angeklagten im Verfahren 2 StR 111/09 waren Geschäftsführer von zwei Tochtergesellschaften des Trienekens-Konzerns, an dem seit 1989 neben der Familie Trienekens in etwa gleichem Umfang auch ein Unternehmen der RWE-Gruppe beteiligt war. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlassten sie in den Jahren 1998 bis 2001 jeweils auf Weisung Trienekens Zahlungen auf Scheinrechnungen in einer Gesamthöhe von über 9 Mio. DM in eine „schwarze Kasse“. Trienekens hatte diese, von ihm selbst als „Kriegskasse“ bezeichnet, ab etwa 1993 zur Finanzierung sog. „nützlicher Aufwendungen“, die nicht über die Bücher laufen sollten, bei einem Briefkastenunternehmen in der Schweiz eingerichtet. Wie den Angeklagten bekannt war, verschleierte er gegenüber den verantwortlichen Organen der zum RWE-Konzern gehörenden Mitgesellschafterin die wahren Hintergründe der Zahlungen. Beide sind wegen Untreue verurteilt worden. Die Revisionen hatten keinen Erfolg.
Der BGH hat folgende Leitsätze formuliert:
1. Ein Geschäftsführer einer GmbH und ein Vorstand einer AG können sich wegen Untreue strafbar machen, wenn sie unter Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG und unter Verletzung von Buchführungsvorschriften eine schwarze Kasse im Ausland einrichten (Fortführung von BGHSt 52, 323).
2. Ein den Untreuetatbestand ausschließendes Einverständnis der Mehrheit der Ge-sellschafter einer GmbH setzt voraus, dass auch die Minderheitsgesellschafter mit der Frage der Billigung der Pflichtwidrigkeit befasst waren.
Die Entscheidung wird sicherlich die Literatur beschäftigen