Heute dann der mal wieder ein StPO-Tag.
Den beginne ich mit dem BGH, Urt. v. 30.09.2021 – 5 StR 161/21 -, das zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist. Es geht um die „richtige“ Gerichtsbesetzung im Fall der Teilnahme einer schwangeren Schöffin, gegen die ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen worden war.
Im entschiedenen Fall war in laufender Hauptverhandlung für eine schwangere Schöffin durch den Betriebsarzt ihres Arbeitsgebers zunächst ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG bezüglich „jede(r) Beschäftigung“ erteilt, was die Schöffin dem Gericht am nächsten Tag anzeigt hat. Nach einem weiteren Hauptverhandlungstag unter Mitwirkung der Schöffin hat die Strafkammervorsitzende dann Kontakt mit dem Arzt aufgenommen, der das Verbot „in Ergänzung zum Attest über das Beschäftigungsverbot“ dahingehend einschränkt hat, dass der Schöffin jeweils eine zeitlich begrenzte Teilnahme gestattet sei.
Der Angeklagte hat die fehlerhafte Besetzung des Gerichts gerügt, was dieses durch einen nicht begründeten Beschluss zurückgewiesen und die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat. Die Schöffin hat dann an allen weiteren Hauptverhandlungstagen mitgewirkt. Die Verfahrensrüge des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO blieb erfolglos.
Der 5. Strafsenat hat seine Entscheidung umfangreich begründet. Ich ordne das Selbstleseverfahren an und stelle hier nur den Leitsatz der Entscheidung vor:
Das einer Schöffin ausgesprochene ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG führt nicht zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung.
In dem Zusammenhang erinnert sich der ein oder andere sicherlich an den s BGH, Urt. v. 07.11.2016 – 2 StR 9/15. Das war die (Berufs)Richterin im Mutterschutz. Da hat der 2. Strafsenat aus dem nachgeburtlichen Mutterschutz einer Berufsrichterin Dienstleistungsverbot abgeleitet, das ihrer Mitwirkung in der Hauptverhandlung entgegensteht. Man darf gespannt sein, wann sich der Große Senat mit den Fragen befassen muss.