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(Unmotivierter) Schuss aus Luftgewehr auf Schüler – „Fleppe“ weg

entnommen wikimedia.org Urheber Markscheider

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Der VG Neustadt, Beschl. v. 08.03.2016 – 3 L 168/2016 – 3 L 168/16.NW ist schon in verschiedenen anderen Blogs gelaufen. Ich will dann heute auf ihn mit dem Volltext der Entscheidung zurückkommen. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG. Der 1990 geborene Antragsteller ist wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Er hatte mit einem Luftgewehr auf einen Schüler auf dem Pausenhof einer Schule gezielt, geschossen und diesen verletzt. Im Beisein seines Cousins soll er beim Anlegen vor dem Schuss gesagt haben: „Das wäre ein guter Kopftreffer.“ Nach Rechtskraft des Strafbefehls hat die Fahrerlaubnisbehörde den Mann aufgefordert, zur Klärung seiner Fahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu absolvieren.

Der TÜV ist in seinem Gutachten dann zu dem Ergebnis gekommen, dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten sei, dass der Schütze zukünftig erheblich oder wiederholt auch gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraufhin ist dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen worden. Dagegen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Das VG hat die Entziehung der Fahrerlaubnis als (vorläufig) rechtmäßig angesehen. Das VG hat keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens. Der Gutachter habe ausgeführt, dass wissenschaftliche Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegten. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nähmen, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg. Neben der Bedeutung der wissenschaftlichen Erkenntnisse sei der Gutachter zudem zu dem Schluss gelangt, dass das Gesprächsverhalten des Mannes bei dem psychologischen Untersuchungsgespräch von inneren Widersprüchen geprägt gewesen sei. Beispielsweise habe er die äußeren Umstände – das geladene Luftgewehr und den ungünstigen Einfluss seines Cousins – für sein Handeln verantwortlich gemacht. Insgesamt habe er die Verletzung eines Menschen durch den Schuss bagatellisierend dargestellt.

Ergebnis: „Fleppe“ weg.