Es gibt im Straf-/Bußgeldverfahren Probleme, bei denen hat man den Eindruck, dass sie sich nie erledigen. Denn sie bleiben aktuell, selbst wenn es obergerichtliche Rechtsprechung gibt, die das Problem löst. Zu diesen Problemen/Fragen gehört der Dauerbrenner: Schriftliche Vollmachtsvorlage des Verteidigers erforderlich, ja oder nein. Die Frage war/ist m.E. endgültig durch den BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 – 2 BvR 449/11, den der Kollege Wings erstritten hatte (vgl. hier “Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht“ und „Gratulation zum “Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht” entschieden – war m.E. allerdings auch schon vorher klar: Nein, das muss er nicht.
Das scheint sich aber noch nicht allgemein herumgesprochen zu haben. Denn sonst wären solche Beschlüsse, wie der AG Nauen, Beschl. v. 25.02.2013 – 34 OWiE 59/13 – nicht notwendig. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Bußgeldverfahren hatte der Verteidiger für den Betroffenen unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung Einspruch gegen den ergangenen Bußgeldbescheid eingelegt. Die Verwaltungsbehörde wollte aber eine schriftliche Vollmacht sehen und hat den Einspruch als unzulässig verworfen, als die vom Verteidiger nicht vorgelegt wurde. Dazu dann das AG:
„Für die Wirksamkeit des Einspruchs ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Verteidigervollmacht des Rechtsanwalts durch diesen anwaltlich versichert wird und er in der Sache tätig wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2011, Az. 1 RBs 278/11, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 17.01,2005, Az. 2 Ws 7/05 — beide zitiert nach juris.de). Die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Verteidigers ist an keine Form gebunden. Anders sieht es nur für eine Vertretungsvollmacht aus für eine Vertretung des abwesenden Betroffenen in der Hauptverhandlung, welche hier jedoch nicht erforderlich ist. Die Verteidigungsvollmacht ermöglicht die Vornahme von Prozesshandlungen für den Betroffenen, zu denen der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zählt. Wenn sich wie hier ein Verteidiger für den Betroffenen meldet und eine Prozesshandlung vornimmt, spricht die Vermutung für die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts (vgl. für Strafverfahren Meyer-Goßner, § 137 StPO, Rn. 9). Ansatzpunkte für Zweifel an der Bevollmächtigung sind hier nicht ersichtlich, so dass kein Anlass für die Bußgeldbehörde bestand, eine Vollmachtsurkunde zu verlangen.“
Und dann gibt das AG der Verwaltungsbehörde gleich noch einen mit:
Im Übrigen hat sich die Bußgeldbehörde selbst zu ihrer Auffassung in Widerspruch gesetzt, indem sie den Verwerfungsbescheid förmlich an den Rechtsanwalt und nicht an den Betroffenen zugestellt hat. Eine Zustellung kann nach § 145a StPO nur dann wirksam an den Verteidiger erfolgen, wenn tatsächlich eine schriftliche Verteidigungsvollmacht vorliegt. Da dies hier offensichtlich nicht der Fall war und die Behörde die Vollmacht außerdem anzweifelt, durfte sie unter keinen Umständen an den Verteidiger zustellen.“
Im Übrigen: Die Verwaltungsbehörde hätte, wenn ihre Auffassung richtig gewesen wäre, nicht nur den Verwerfungsbescheid dem Rechtsanwalt nicht zustellen dürfen, sie hätte ihm auch keine Akteneinsicht gewähren dürfen.