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Der nächste Winter kommt bestimmt: Schnellballschlacht ist für einen Lehrer Arbeit

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In der vergangenen Woche ist die Berichterstattung über das VG Freiburg, Urt. v.04.12.2012 – 5 K 1220/11 – über die Ticker gelaufen, über das u.a. auch LTO berichtet hat.

Geklagt hatte eine Lehrer, der sich bei einer Schneeballschlacht auf dem Schulhof verletzt hatte. Der (Klassen)Lehrer „hatte sich von seinen Schülern nach Verlassen des Unterrichtsraumes in eine Schneeballschlacht verwickeln lassen. Erst hatte er sich nur verteidigt, dann jedoch auch selber Schneebälle geworfen. Dabei war er derart am Auge verletzt worden, dass er operiert werden musste.

Das Regierungspräsidium Freiburg wollte den Vorfall nicht als Dienstunfall anerkannen, weil kein natürlicher Zusammenhang zu den eigentlichen Dienstaufgaben des Lehrers bestanden habe. Nach der Schulordnung sei das Schneeballwerfen sogar ausdrücklich verboten gewesen. Schließlich habe der Pädagoge durch Teilnahme an der Schneeballschlacht seine erzieherische Vorbildfunktion verletzt.

Das Verwaltungsgericht Freiburg gab seiner Klage nun statt (04.12.2012, Az. 5 K 1220/11). Der Unfall habe sich noch „in Ausübung des Dienstes“, nämlich am Dienstort und während der Dienstzeit ereignet. Nach Ansicht des Gerichts sei die Aufspaltung des Regierungspräsidium in eine dienstliche Verteidigungsphase und eine rein private aktive Teilnahme lebensfremd. Der Lehrer habe plausibel dargelegt, dass er den Schneeballangriff nicht als böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude seiner Schützlinge und für sich als Herausforderung begriffen habe. Mit der bloßen Aufforderung, das Schneeballwerfen zu unterlassen, hätte er sich als Pädagoge lächerlich gemacht.“

Recht dürfte das VG – die beamtenrechtlichen Fragen kann ich nicht abschließend beurteilen – mit dem letzen Satz der o.a. Mitteilung aus den Urteilsgründen haben. Und – so das VG:

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger durch sein Mitwirken an einer Schneeballschlacht möglicherweise gegen ein in der Hausordnung ausgesprochenes Verbot verstoßen hat. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen lassen, ob und ggfs. in welchem Umfang oder gegenüber welchem Personenkreis das Verbot des Schnellballwerfens überhaupt Geltung beanspruchen kann. Denn selbst, wenn der Kläger durch seine Teilnahme an der Schneeballschlacht tatsächlich gegen ein wirksames Verbot verstoßen hätte, ginge er deshalb nicht der dienstunfallrechtlichen Fürsorge des Dienstherrn verlustig. Im Ausgangspunkt ist insoweit bereits in den Blick zunehmen, dass es sich bei diesem Verbot – dessen generelle Wirksamkeit und persönliche Anwendbarkeit auf den Kläger einmal unterstellt – um eine Vorschrift handelt, die vornehmlich der Verhütung von Unfällen zu dienen bestimmt ist und weniger die pädagogischen oder fiskalischen Interessen des Dienstherrn im Blick hat. Insoweit ist gemäß § 7 Abs. 2 SGB VII in den Blick zu nehmen, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht für sich genommen ausschließt. Diese gesetzliche Anordnung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung findet im Dienstunfallrecht entsprechende Anwendung (Wilhelm in GKÖD, Band 1, § 31 BeamtVG Rdn. 64; Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 31 BeamtVG Rdn. 54 m.w.N.).