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Binsenweisheit, aber ein bisschen ungenau ist das OLG auch

© a_korn - Fotolia.com

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Eine gesetzliche Binsenweisheit entscheidet der OLG Schleswig, Beschl. v.24.10.2013 – 1 Ss OWi 139/13 (186/13), nämlich den Hinweis auf §§ 46 OWiG, 268 Abs. 3 Satz 2 StPO und damit auf die „Urteilsverkündungssfrist“, die auch für den Bußgeldrichter gilt. Auch der hat sein Urteil binnen 11 Tagen nach Schluss der Verhandlung zu verkünden:

Die Rechtsbeschwerde dringt allerdings mit der erhobenen Verfahrensrüge, die gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß begründet wurde, durch. Der Bußgeldrichter hat entgegen §§ 46 OWiG, 268 Abs. 3 Satz 2 StPO sein Urteil nicht binnen 11 Tagen nach Schluss der Beweisaufnahme verkündet. Dies wäre gemäß §§ 46 OWiG, 42 StPO der 11. Juni 2013 gewesen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht, da ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Richters vom 9. Oktober 2013 (BI. 144 d. A.) es nicht sicher feststeht, dass die abschließende Urteilsberatung innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. hierzu BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 3 = NJW 2007, 96).“

Man fragt sich, ob da einer nicht zählen konnte oder warum das Urteil nicht fristgemäß verkündet worden ist. Kann doch nicht schwer sein, den 11. Tag zu bestimmen. Allerdings. In der Formulierung ist das OLG auch nicht so ganz genau: Das Urteil muss nicht am 11. Tag „nach Schluss der Beweisaufnahme“ verkündet werden, sondern „nach Schluss der Verhandlung“.  Das ist ein anderer Anfangspunkt für die Berechnung der Frist. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme kann nämlich in der Hauptverhandlung noch das Plädoyer folgen usw. Das muss ja nicht unbedingt unmittelbar an den Schluss der Beweisaufnahme anschließen. Aber wahrscheinlich hat das OLG bzw. die Generalstaatsanwaltschaft, auf die sich das OLG bezieht, gemeint.