Und die zweite Entscheidung kommt aus einem beim OLG Koblnez anhängigen Zivilverfahren. Dort hatte der Kläger einen Streit mit seinee Berufsunfähigkeitsversicherung in erster Instanz beim LG durch Versäumnisurteil gewonnen. Das LG hat dann zunächst versucht das Versäumnisurteil elektronisch zuzustellen. Das scheiterte aber daran, dass der Vertreter der Versicherung trotz mehrfacher Mahnung kein Empfangsbekenntnis abgab. Der nächste Zustellungsversuch erfolgte dann per Brief. Der Postzusteller vermerkte auf dem im Briefkasten eingeworfenen Umschlag ein Datum. Das hat man entweder 12.12. oder 17.12. lesen können. Die Versicherungs erhielt das Schreiben nach ihren Angaben erst am 27.12. und legte dann am 2.1. Einspruch ein.
Das LG hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Zustelldatum sei der 12.12. gewesen. Die bestehende Unklarheit hätte die Versicherung entweder – durch Rückfrage bei Gericht – aufklären müssen oder, als sicherste Option, direkt vom früheren Zeitpunkt ausgehen müssen.
Das OLG Koblenz hat die Entscheidung mit dem OLG Koblenz, Urt. v. 13.12.2023 – 10 U 472/23 – aufgehoben. Es verweist auf das BGH, Urt. v. 15.03.2023 – VIII ZR 99/22. In dem Urteil hat der BGH eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO wegen eines fehlenden Datums für unwirksam erklärt. Das sei auf den Fall des unleserlichen Datums entesprechend anzuwenden Es besteht auch keine Pflicht zur Nachforschung.
Hier dann der Leitsatz zu der Entscheidung, Rest bitte selbst im Volltext nachlesen:
Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist unwirksam, wenn auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks ein nicht eindeutig lesbares Datum vermerkt ist (§ 180 Satz 3 ZPO) und der Adressat deshalb den Zeitpunkt der Einlegung in den Briefkasten nicht ersehen kann.