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Ich habe da mal eine Frage: Wann entsteht die „Adhäsionsverfahrensgebühr“?

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Und dann zum Abschluss der Woche noch das Gebührenrätsel, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich bin ein begeisterter Leser Ihres Blogs und Ihrer Kommentare, bei einer Gebührenfrage bin ich mir aber auch nach Recherche in Ihren Werken (und in anderen Quellen) unsicher. Da Sie in Ihrem Blog hin und wieder Fragen zum Gebührenrecht („RVG-Rätsel“) veröffentlichen, erlaube ich mir, Sie zu behelligen, in der Hoffnung, dass Sie die Frage vielleicht interessant finden:

Erhält ein Pflichtverteidiger die Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG immer schon dann, wenn er den Angeklagten über einen erwarteten (oder nur möglichen) Adhäsionsantrag berät, auch wenn ein solcher Antrag in der späteren Hauptverhandlung nicht gestellt und der zugrunde liegende Vermögensanspruch auch nicht anderweitig in der Hauptverhandlung thematisiert wird?

Zum Kontext: Im Fall ging es um den Vorwurf einer Vergewaltigung. Ich beriet den Angeklagten unter anderem über das Risiko eines Adhäsionsantrags, die potentielle Höhe des Anspruchs und die Möglichkeit eines TOAs zum Zwecke der Strafmilderung. Da der Angeklagte seine Unschuld beteuerte und die Aussagen der Geschädigten unglaubhaft waren, wurde dann aber auf Freispruch verteidigt, und der Angeklagte wurde auch freigesprochen. Die Geschädigte hatte im Ermittlungsverfahren einen Zeugenbeistand, der für die Hauptverhandlung die Zulassung der Nebenklage beantragte. Im HV-Termin war der Kollege aber nicht zugegen, da die StA den Nebenklageantrag aus Versehen verlegt hatte. Erst nach Rechtskraft ließ das Gericht die Nebenklage nachträglich zu.

Das OLG Hamm (BeckRS 2022, 6045, dort Rn. 11) kam ja (im Gegensatz zum LG Hanau, BeckRS 2015, 7829) zu dem Ergebnis, dass die Entstehung der Gebühr Nr. 4143 nicht die verbindliche Erledigung des vermögensrechtlichen Anspruchs erfordere. Die Gebühr entstehe bereits durch Tätigkeiten im Vorfeld, wie der Prüfung der Anspruchshöhe, der Beratung des Mandanten oder auch der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (OLG Hamm, BeckRS 2022, 6045, Rn. 8). Ähnlich formulieren auch die Kommentare, darunter Ihr RVG-Kommentar in Strafsachen. Ist dann der logische Schluss, dass es egal ist, ob der Anspruch in der HV überhaupt zur Sprache kommt? Das Ergebnis fühlt sich irgendwie komisch an (deswegen entschied wohl das LG Hanau anders, und auch im Fall des OLG Hamm wurde der Anspruch in der HV immerhin diskutiert und in einer entsprechenden Bewährungsauflage „verarbeitet“).

Es würde mich freuen und ich wäre geehrt, die Einschätzung einer Koryphäe wie Ihnen zu dieser Frage zu hören!“

„Einschätzung“ hat der Kollege bekommen. Welche, erfährt man am Montag an dieser Stelle. Die „Einschätzung“ hätte es übrigens auch ohne die Einschätzung meiner Person als „Koryphäe“ gegeben. 😀

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Auslagen aus dem OWi-Zwischenverfahren?

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Am Freitag hatte ich gefragt:  Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Auslagen aus dem OWi-Zwischenverfahren?

Zur Lösung:

Nun, die Problematik kennen wir aus dem Strafverfahren, wenn es um die Kosten und Auslagen nach einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren geht. Hier ist das ähnlich.

Vorab: Auferlegt worden sind der Landeskasse nur die Kosten des Zwischenverfahrens. das ist schon mal der erste Punkt, an dem es schwieirg wird, denn das sind nicht die „notwenigen Auslagen“ des Betroffenen, um die es dem Kollegen in der Frage ging. Es fehlt also schon mal eine Kostengrundentscheidung. Und damit ist bereits an der Stelle „vorbei“.

Aber: Man muss nicht traurig sein. Denn: Nach Vorbem. 5.1.2 VV RVG gehört das sog. Zwischenverfahren noch zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, wird also (noch) durch die Verfahrensgebühren aus „Unterabschnitt 2“ abgedeckt. Die Verfahrensgebühren Nrn. 5107 ff. VV RVG sind noch nicht entstanden. D.h.: Man muss untersuchen, um wie viel höher – § 14 RVG lässt grüßen – die Verfahrensgebühr aus Nrn. 5101 VV RVG mit den Tätigkeiten anzusetzen ist gegenüber der Bemessung der Verfahrensgebühren ohne diese Tätigkeiten. Die Differenz wäre zu erstatten. Der Unterschied dürfte so geing sein, dass es den Aufwand nicht lohnt, zumnal ein reger Briefwechsel mit dem Bezirksrevisor drohen dürfte. Also: Eis essen gehen und fröhlich sein über die ersparte Arbeit.

Wer das alles nachlesen will, der kann <<Werbemodus an>> hier Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, bestellen, da sind auch diese Fragen dargestellt.<<Werbemodus aus>>.

 

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Auslagen aus dem OWi-Zwischenverfahren?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich erlaube mir, Ihnen in der Anlage die Kopie des Beschlusses des Amtsgerichtes Frankenthal vom 21. Februar 2024 beizufügen. Auch wenn ich „nicht ganz neu“ in dieser Materie bin, so muss ich gestehen, dass ich erstmalig einen Beschluss erhalte, in dem die Kosten des Zwischenverfahrens der Landeskasse auferlegt werden.

Dass meine Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWI-Gesetz dem bußgeldrechtlichen Zwischenverfahren im Sinne des §§ 69 OWI-Gesetz und (noch) nicht dem gerichtlichen Verfahren zuzuordnen ist, vermag ich noch nachzuvollziehen, dann mit der Folge, dass es noch als zum „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“ zu betrachten ist. Alle anwaltlichen Tätigkeiten im Zwischenverfahren würden dann durch die Regelung in Vorbemerkung 5.1.2 Abs. 1 VV RVG abzugelten sein?

Könnte ich insoweit diese Kosten dann gegen die Landeskasse festsetzen lassen?“

Und in dem beigefügten AG Frankenthal, Beschl. v. 21.02.2024 – 4 OWi 66/23 – heißt es:

„Mit Antrag vom 19.04.2023 begehrte der Verteidiger pp. eine umfassende Akteneinsicht, die ihm von der Bußgeldbehörde verweigert wurde. Mit Schriftsatz vom 10.05.2023 stellte er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen der verwehrten Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 04.07.2023 forderte das Gericht die Bußgeldbehörde auf, dem Verteidiger die geforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mithin wurde dem Antrag des Verteidigers stattgegeben, was zur Folge hat, dass die Landeskasse die Kosten des Zwischenverfahrens gem. § 62 Abs. 2 S. 2 iVm § 473a StPO zu tragen hat.“

Und nun?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Dolmetscherkosten im Wiederaufnahmeverfahren?

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Und hier dann die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Dolmetscherkosten im Wiederaufnahmeverfahren?

Ich hatte wie folgt geantwortet:

„tja 🙂 , ich meine:

1. Die Dolmetscherkosten sind m.E. keine „Auslagen für Nachforschungen“.
2. Und: Ich sehe im Moment keine Kostengrundentscheidung.
3. ich würde mal einfach nachträglich den Weg über § 364b StPO gehen. Wird steinig werden….
4. Ich frage zur Sicherheit auch noch einmal bei Herrn Volpert.“

Und die Nachfrage habe ich gestartet. Und als Antwort dann erhalten:

Ich halte die Erstattung der Dolmetscherkosten für schwierig bis ausgeschlossen:

Art. 6 EMRK räumt nur einen Anspruch auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher ein, wenn die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstanden oder gesprochen wird. Zu einem gerichtlichen Verfahren ist es ja überhaupt nicht gekommen.

Deshalb kann es nur auf § 46 Abs. 3 RVG ankommen, dessen Voraussetzungen aber offenbar nicht erfüllt sind.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Dolmetscherkosten im Wiederaufnahmeverfahren?

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Im RVG-Rätsel dann heute eine Frage zu Dolmetscherkosten im Wiederaufnahmeverfahren, und zwar:

„Ich habe einen Mandanten beraten zu den Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens und ihm im Ergebnis von einem Wiederaufnahmeverfahren abgeraten, er ist dem Rat gefolgt. Ich habe mit dem Mandanten einen Dolmetscher benötigt und diesen auch (ohne vorherige Anträge diesbezüglich bei Gericht) beauftragt.

Die Richterin will mir die Dolmetscherkosten unter Verweis auf § 46 Abs. 3 RVG nicht erstatten, weil keine Feststellung nach § 364b Abs. 1 S. 2 StPO erfolgt sei, was stimmt. Ich ging davon aus, dass sich § 46 Abs. 3 RVG nicht auf Dolmetscherkosten bezieht, sondern Art. 6 Abs. 3e EMRK vorgeht. Gilt Art. 6 Abs. 3e EMRK auch im Verfahrensstadium der Vorbereitung bzw. Beratung für einen WIederaufnahmeantrag? Wie ist die Rechtslage, kann mir jemand helfen? Danke.“