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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie löse ich mein „Luxusproblem“?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie löse ich mein „Luxusproblem“?, in den Raum gestellt. Darauf meine Antwort

„100 T€ sind 100.000 EUR ? Das ist 22 x so viel wie das 5-Fache der Wahlanwaltshöchstgebühr oder das fast 110-Fache der Wahlanwaltshöchstegbühr.

Also: M.E. nein. Das kann man m.E. kaum begründen bzw. muss dann ganz viel dazu schreiben. Das hält im Zweifel nicht.“

Der Kollege hat dann noch geantwortet:

„Ich habe es befürchtet! Also doch Minutenabrechnung … Schnief!!“

Und ich:

„Vereinbaren kannst du alles, es muss nur, wenn es streitig wird, halten.“

Und noch einmal der Kollege:

„Genau das war/ist meine Sorge. Dann lieber von Beginn an so, dass es hält! Danke dir!“

Ich habe da mal eine Frage: Wie löse ich mein „Luxusproblem“?

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Und dann hier die Gebührenfrage zum Tagesschluss, nämlich:

„Lieber Detlef,

darf ich dich mit einem „Luxusproblem“ stören und fragen?

Ist es möglich, statt Nr. 4101 + 4105 VV RVG ein „pauschales Grundhonorar“ iHv 100 T EUR zu vereinbaren?? 5-fache Überschreitung der Höchstgebühren würde weder reichen, noch dem Sachverhalt gerecht werden.

Wie machen das die Kanzleien, die damals im Vodafone-Verfahren, Dt. Bank oder Höneß verteidigt haben? 🤔

Weißt du Rat? „

Lösung: Ich habe da mal eine Frage: Erst Wahlanwalt, dann Pflichtverteidiger – was tun?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Erst Wahlanwalt, dann Pflichtverteidiger – was tun?

Ich habe dem Kollegen – kurz – wie folgt geantwortet:

„Moin, ich gehe davon aus, dass Ihnen unser RVG-Kommentar vorliegt?

Ich verweise daher nur auf Teil A Rn 2437. Bitte nicht den Hinweis vergessen, dass Sie auch ohne „Zuzahlung“ verpflichtet sind, die Pflichtverteidigung (weiter) zu führen. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH unbedingt erforderlich.

Und dann natürlich später den Vorschuss bei der Geltendmachung der gesetzlichen Gebühren angeben, § 58 Abs. 3 RVG.“

Ich weiß, ist kurz 🙂 , aber manchmal reicht die Zeit nicht für lange Schreiben und dann verweise ich gern 🙂 auf unseren RVG-Kommentar. Das richtige Vorgehen hängt ja auch ein wenig davon ab, was hinsichtlich des bereits gezahlten Vorschusses vereinbart wurde: Nur für das Ermittlungsverfahren oder für das gesamte Verfahren; davon hängt dann ab, was angerechnet wird/werden kann. Jedenfalls ist entscheidend, dass mit „offenen Karten“ gespielt wird, sonst könnte es ggf. ein „böses Erwachen“ geben.

Zu der Frage sind bei FB übrigens einige Antworten gekommen, die alle in die gleiche richtige Richtung gegangen sind.

Ich habe da mal eine Frage: Erst Wahlanwalt, dann Pflichtverteidiger – was tun?

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Und hier dann die Freitagsfrage:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich hätte eine Frage, zu der ich bislang nicht recht fündig geworden bin.

Meine Mandantin hat mich in einem Strafverfahren beauftragt. Ein Vorschuss wurde bezahlt. Nun teilt sie mit, kein Geld mehr zu haben.

Ich biete an, als Pflichtverteidiger weiterzuarbeiten. Das Gericht bestellt mich auch zum Verteidiger.

Wie verfahre ich mit dem (Wahlverteidiger-)Vorschuss? Muss ich hierüber mit der Mandantin eine (nachträgliche) Zuzahlungsvereinbarung zur Pflichtverteidigervergütung treffen?“

Nun?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wann entsteht die „Adhäsionsverfahrensgebühr“?

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Am Freitag hat es geheißen: Ich habe da mal eine Frage: Wann entsteht die „Adhäsionsverfahrensgebühr“?

Auf die Frage hat es folgende Antwort gegeben:

Moin, nach Urlaubsrückkehr – auf dem kleinen Smartphonebildschirm schreibt es sich so schlecht 🙂 .

Die Nr. 4143 VV RVG ist eine Verfahrensgebühr, die alle Tätigkeiten abdeckt, also m.E. die von Ihnen  geschilderte. M.E. muss nicht in der Hauptverhandlung über etwaige Entscsheädigungsansprüche „gesprochen“ worden sein. Ich würde das wie bei der Nr. 4142 VV RVG sehen. Da reicht ja nach überwiegender Meinung auch, dass die Einziehung „nahe lag“.

Im Übrigen: Festsetzung beantragen, auf OLG Hamm ggf. hinweisen und sehen, was passiert.

Halten Sie mich bitte auf dem Laufenden. „

Und ich nehme dann dieses Posting <<Werbemodus an>> mal wieder zum Anlass, um auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, hinzuweisen, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>