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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Fällt die Nr. 4142 VV RVG auch beim GmbH-Geschäftsführer an?

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Am Freitag hatte ich gefragt/fragen lassen 🙂 :  Ich habe da mal eine Frage: Fällt die Nr. 4142 VV RVG auch beim GmbH-Geschäftsführer an?

Hier dann meine Antwort:

Beim letzten Mal habe ich gemeckert 🙂 wegen des knappen Sachverhalts 😀 .

Ich meine heute dazu:

Wegen der „gesellschaftlichen Verflechtungen“/Verbindungen ist ja ggf. auch ihr Mandant von etwaigen Einziehungen betroffen. Daher sollte die Beratung des Mandanten darüber, dass und wie er betroffen ist – ggf. auch nicht betroffen ist – zur Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG führen.

Ich würde die Gebühr geltend. machen. Das Ganze steht und fällt damit, wie man das „Beratung nahe liegt“ sieht/fasst.

Also: Nur ein Versuch macht kluch. Und das Ergebnis des Versuchs = die Entscheidung hätte ich dann gern. Der Bezirksrevisor wird mit Sicherheit „mosern“.

 

Ich habe da mal eine Frage: Fällt die Nr. 4142 VV RVG auch beim GmbH-Geschäftsführer an?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Sie stammt mal wieder aus der FB-Gruppe. Dort musste sie zweimal gestellt werden, weil beim ersten Mal der Sachverhalt nicht klar war 🙂 :

„Moin aus dem schönsten Bundesland der Welt,

ich hatte folgende Frage schon einmal gestellt, da war allerdings mein Sachverhalt etwas dürftig.

Zweiter Versuch:

Corona-Subventionsbetrugsverfahren

Ich verteidige den Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co. KG.

Gegen ihn ist ein Strafbefehl ergangen. Die GmbH & Co. KG ist Einziehungsbeteiligte.

Fällt die 4142 VV RVG auch bei meinem Mandanten an?

Vielen Dank vorab.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich Reise- und Hotelkosten ab?

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Am Freitag ging es bei: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich Reise- und Hotelkosten ab?, um Hotel- und Reisekosten.

Dazu meine Antwort und der sich anschließende „Schriftwechsel“:

„Tja, das wird wahrscheinlich ein längerer Briefwechsel mit dem Kostenbeamten werden.

An sich ja eine vernünftige Lösung, aber das wird nicht interessieren. :-):

Ich würde mal die Reisekosten ermitteln und dann halbieren und jeweils die Hälfte geltend machen. Argumentation: Ist so billiger, als wenn ich nach Hause gefahren und am nächsten Tag dann nach Köln.

Wird beim Hotel aber sicher schwierig werden. Wann wären Sie denn daheim gewesen, wenn Sie durchgefahren werden? Zur Nachzeit (21.00 – 06.00 Uhr) müssen Sie ja nicht fahren.“

Darauf der Fragesteller:

„Da wäre ich wohl frühestens gegen 21:55 Uhr am Kanzleiort gewesen, bei unproblematischer Bahnreise, wenn es so etwas gibt.“

Und noch einmal ich:

„Na, dann dürften Sie doch übernachten. M.E. gehört das Hotel dann aber wohl zu Karlruhe:

Fahrtkosten würde ich teilen.“

Und noch einmal der Fragesteller:

„Ich kenne nur Rechtsprechung für bis zu 22 Uhr. Können Sie mir da weiterhelfen?“

Und meine Antwort:

Versuchen Sie es mal mit:

OLG Naumburg, Beschl. v. 08.06.2016 – 12 W 36/16 (KfB)

VG Würzburg, Beschl. v. 11.07.2017 – W 8 M 17.30937

LG Memmingen, Beschl. v. 29.01.2020 – 34 0 1272/16

Und Hinweis auf § 758a Abs. 4 ZPO

Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich Reise- und Hotelkosten ab?

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Und dann auch heute: Als drittes Freitagsposting eines „Gebührenfrage“, und zwar:

„Moin,

folgende Abrechnungfragen:

Mein Kanzleisitz ist in Niedersachsen.

Montag hatte ich Termin vor dem LG Karlsruhe als Pflichtverteidiger. Dieser dauerte circa bis 16:00.

Von Karlsruhe nach Köln fuhr ich mir dem Zug.

Danach schlief ich in einem Hotel in Köln.

Dienstag hatte ich Termin am LG Köln als Nebenklagevertreter auf PKH. Der Termin begann allerdings erst am frühen Nachmittag.

  1. Wo ist die Zugfahrt von Karlsruhe nach Köln zur Festsetzung anzumelden?
  2. Bestehen Chancen auf die Erstattung der Hotelübernachtung in Köln oder wäre es mir zuzumuten gewesen, ersteinmal nach Niedersachsen zu fahren, um Dienstagmorgen wieder nach Köln zu fahren?

Besten Dank vorab.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Dauert die HV zu lange?, oder: Eine Frage, die keine Gebührenfrage ist

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Am Freitag hatte ich die Frage der etwas anderen Art eingestellt – Ich habe da mal eine Frage: Dauert die HV zu lange?, oder: Eine Frage, die keine Gebührenfrage ist.

Hier meine Antwort:

Moin,

vorab: Mich irritiert die Frage, da ich mir nicht ganz sicher bin, ob Sie es ernst meinen. Aber das ist wohl der Fall. Also dann meine Antwort:

Ich habe gegen das Vorgehen der Kammer keine Bedenken, so lange Hauptverhandlungszeiten sind in Umfangs- und/oder Schwurgerichtssachen, wenn ausreichend Pausen gemacht werden, keine Besonderheit. Ich kenne genügend Kollegen, die Ihnen das bestätigen könnten.

Die Zulässigkeit folgt zudem auch inzidenter sus dem Gesetz, uud zwar aus dem RVG. Denn die Längenzuschläge dort gehen u.a. von „mehr als 8 Stunden“ aus. Das würde sonst ggf. ins Leere laufen.

Im Übrigen ist mir die Aussage: „Niemand (!!) ist mehr um 22.00 Uhr zu konzentrierter Arbeit fähig, wenn er um 9 30 Uhr begonnen hat‘, zu pauschal – „niemand“ ??, also „keiner“? Die Aussage ist m E. auch falsch. Ich arbeite auch heute noch häufig so lange. Und, ich meine,  auch nach wie vor gut.

Wenn Sie die „Problematik“ wirklich ins Verfahren einbringen wollen,  müssen Sie Ihre und/oder die Verhandungsunfähigkeit des Mandanten geltend machen und das dann ggf  mit § 238 Abs. 2 StPO durchfechten. Da muss dann aber mehr vorgetragen werden als bloß der zeitliche Aspekt und/oder irgendwelche Arbeitszeitregelungen. Und in der Revision dann die Verfahrensrüge.

Mein Rat. Tun Sie es nicht. Es ist ein Tag, der so lange dauern soll. Sie schaffen das.

Ich habe dann noch folgende Rückmeldung bekommen:

„Moin lieber Herr Burhoff,

Ihre Antwort hat mich zunächst, was wohl auch beabsichtigt war, einmal auf den Hosenboden gesetzt.

Nachdem ich das nun verarbeitet und weggeatmet habe:

Ich teile Ihre Ansicht nicht. Gerade in Umfangs- und/oder Schwurgerichtssachen ist es wichtig, zu jeder Zeit „voll gefechtsfähig“ zu sein. Hierbei unterscheidet sich lange Büroarbeit (die auch ich hin und wieder leiste) von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung, wo man jederzeit in besonderer Weise aufmerksam sein muss.

An dem problematischen Tag werden von mir (was die Kammer erwartet) diverse Ablehnungs- und Beweisanträge gestellt werden, auf deren Verbescheidung unmittelbar reagiert werden muss. Es kommt also besonders auf diesen Tag an. Ich stimme Ihnen zu, dass dies längst nicht bei allen Hauptverhandlungstagen so ist oder sein muss. Ich glaube nicht, dass ich an diesem Abend um 23:00 Uhr ein in gleicherweise qualitatives Plädoyer halten kann wie vormittags um 10:00 Uhr.2

Damit habe ich es dann aber auch gut sein lassen.