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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit dem Gegenstandswert bei Cannabis?

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Und dann die Lösung für die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit dem Gegenstandswert bei Cannabis?

Eine Kollegin hatte den Fragesteller auf den BGH, Beschl. v. 05.07 – 3 StR 201/23 – hingewiesen. Und ich hatte wie folgt geantwortet:

„Vorab: Da haben Sie dann aber wahrscheinlich doch eine ganze Menge Geld verschenkt 🙂 .

Zur Nr. 4142 VV RVG gibt es einen Beitrag von mir in AGS 2024, 193 und zu den Gegenstandswerten in AGS 2024, 243. Beide stehen im Volltext auf meiner HP.

Zu den Gegenstandswerten bei Cannabis: Die o.a. Entscheidung des BGH überrascht mich nicht so sehr. Denn die eingezogenen Marihuanapflanzen waren „zur Gewinnung von Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf“ bestimmt. Das ist nach wie vor verboten. Von daher liegt die Entscheidung auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung zum Gegenstandswert bei BtM.

Interessant wird es erst, wenn Tätigkeiten im Hinblick auf den „legalen Teil“ erbrachr worden, also z.B. beraten, ob und was und wieviel eingezogen werden kann. Da wird man dann die Frage des Gegenstandswertes neu diskutieren müssen. Dazu haben wir demnächst einen Beitrag im StRR. Auch die AGS wird berichten. Dazu gibt es bislang keine Rechtsprechung. Dazu gilt dann nur: Nur ein Versuch macht kluch.

Über den o.a. Beschluss habe ich inzwischen auch berichtet, und zwar hier: Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV und Gegenstandswert II, oder: Eingezogene Marihuanapflanzen und KCanG.

 

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit dem Gegenstandswert bei Cannabis?

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Und dann heute folgende Frage, und zwar wieder zur Nr. 4142 VV RVG aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“:

„Ich bin dank dieser Gruppe neulich über das Thema Einziehung und Gebühren gestolpert (und ärger mich schwarz, dass ich mit dem Thema zuvor nie beschäftigt habe).

Verstehe ich es richtig, dass die Gebühr anfällt, wenn das Gericht fragt, ob man mit der Einziehung einverstanden ist und man dem Mandanten klar macht, er soll brav mit dem Kopf nicken?

Die Gebühr richtet sich nach dem Wert der eingezogenen Sachen. Bei Bargeld kein Problem, bei Gegenständen muss man wohl schätzen. Aber wie ist es mit dem illegalen Zeug, Waffen und insbesondere Drogen? Drogen fielen wohl bislang unter den Tisch. Doch wie es es nun mit dem KCanG? Wirkt sich Cannabis auf den Gegenstandswert aus und wenn ja, was für ein Wert ist dafür anzusetzen? Straßenverkaufswert?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für eine Anhörung im „Vorbewährungsverfahren“?

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Am Freitag hatte ich gefragt; Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für eine Anhörung im „Vorbewährungsverfahren“?

Dazu dann hier meine Antwort:

„Moin, sorry, hat etwas gedauert. Ich hatte eine Augen-OP und durfte ein paar Tage nicht lesen.

Wieso finden Sie dazu nichts? Schlag nach bei Burhoff im RVG-Kommentar. Da ist das Problem/die Fallgestaltung mit Beispiel behandelt in Teil A Rn 154 ff. Und dazu gibt es auch Rechtsprechung, und zwar LG Mannheim, Beschl. v. 02. 10. 2007, 7 Qs 37/07 – steht auf meiner HP. Ich weiß nicht, wo Sie suchen. 🙂 .

Den Beschluss betreffend Pflichtverteidigung hätte ich gern, wenn dazu zur Begründung ausgeführt wird.“

Und wenn schon, denn schon: <<Werbemodus an>>: Den zitierten RVg-Kommentar kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für eine Anhörung im „Vorbewährungsverfahren“?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar:

„Hallo Herr Kollege,

ein kleines Problemchen aus dem RVG, JGG.

Ich war Pflichtverteidiger in einem Jugendstrafverfahren, in welchem eine sogenannte Vorbewährung nach § 61 JGG ausgesprochen wurde.

Das LG hat bereits entschieden, dass die Beiordnung entgegen der ausdrücklichen Regelung in §§ 143 Abs.1 StPO, 2 Abs.2 JGG im Verfahren nach § 61 b JGG fortwirkt.

Der Rechtspfleger ist nunmehr der Auffassung, dass für die Verteidigung in diesem Verfahrensabschnitt keinerlei Gebühren anfallen, auch nicht für die Anhörung.

Man findet dazu nichts.

Übrigens hat das LG im Beschwerdeverfahren entschieden, dass eine mehrmonatige Überschreitung der Frist des § 61 a JGG unschädlich ist.

Was meinen Sie zu dem Gebührenproblem (4102 VV RVG)?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehung von Dopingmitteln?

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Und dann die Lösung zur Fragen vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehung von Dopingmitteln?

Ich hatte da wie folgt geantwortet:

„Moin, da wird man ähnlich wie bei verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen BtM oder bei Streckmitteln argumentieren können. Nachweise bei Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV Rn. 44.“

Im Kommentar vertreten wir dazu die Auffassung, dass die ggf. einen einen objektiven Verkehrswert haben (wie z.B. Subutex-Tabletten, dazu BGHSt 51, 318 = NJW 2007, 2054 = StRR 2007, 271. Bei ihnen wird man den Gegenstandswert anhand des Verkaufspreises in Apotheken zu bestimmen haben (auch Beck-OK-RVG/Knaudt, Nr. 4142 VV, Rn 17; ähnlich für Streckmittel OLG Schleswig, StraFo 2006, 516).

Und wenn ich schon auf unseren Kommentar verweise, dann hier <<Werbemodus an>> der Link auf meine Homepage, wo man ihn bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.