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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wo muss ich Festsetzung meiner Gebühren beantragen?

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Und dann hier die Antwort auf die RVG-Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wo muss ich Festsetzung meiner Gebühren beantragen?

Meine Antwort:

Schauen Sie mal in § 55 RVG. Da sollten Sie die Lösung finden, nämlich:

Ich gehe davon aus, dass das Vefahren noch nicht bei dem anderen AG in erster Instanz anhängig ist. Wäre es anhängig, dann wäre das AG zuständig (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG). Wenn das Verfahren noch nicht anhängig ist, ist das AG zuständig, an dem der Termin stattgefunden hat (§ 55 Abs. 1 Satz 2 RVG), also „Ihr“ AG.

Ich habe da mal eine Frage: Wo muss ich Festsetzung meiner Gebühren beantragen?

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Und dann noch die Frage zum RVG, und zwar:

Ich bin vom AG für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Die Eröffnung hat hier bei unserem AG stattgefunden, das Verfahren wird wird aber bei einem anderem Amtsgericht geführt werden.

Ich bin mir nun nicht sicher, wo ich die Festsetzung meiner Gebühren beantragen muss. Müsste ich nicht hier bei unserem AG abrechnen, bei dem der Termin stattgefunden hat.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Nachverfahren nach dem KCanG

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Nachverfahren nach dem KCanG.

Meine Antwort:

„Moin, dazu gibt es in AGS 9/2024 einen Aufsatz von Volpert und demnächst auch etwas in StRR. Der Beitrag steht auch bei Juris online.“

Die Antwort mit dem Hinweis auf AGS 2024, 382 ff. hat natürlich so nicht weitergeholfen. Ich habe dem Kollegen dann mehr zur Verfügung gestellt, was ich dann auch hier tue, und zwar.

„b) Verteidigervergütung

Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die Tätigkeit des Verteidigers bei der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB keine Gebühren in der Strafvollstreckung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV auslöst (Nrn. 4200 ff. VV), sondern als Teil des Erkenntnisverfahrens Teil 4 Abschnitt 1 VV (Nrn. 4100 ff. VV) unterfällt. Für die einzelnen Gebühren gilt daher Folgendes:

• Eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV entsteht nicht erneut, weil unverändert derselbe Rechtsfall vorliegt. Der Rechtsfall ist der strafrechtliche Vorwurf, der dem Verurteilten gemacht wird.

• Eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 4106, 4112, 4118 VV kann nur dann erneut entstehen, wenn das Verfahren auf Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit bildet. Das ist nur dann der Fall, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist, § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Auch eine weitere Postentgeltpauschale nach Nrn. 7001, 7002 VV kann nur unter dieser Voraussetzung anfallen.

• Nimmt der Verteidiger im Rahmen der Neufestsetzung an einem der in Nr. 4102 VV genannten Termine teil, löst die Teilnahme eine allgemeine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV aus.8 Allerdings muss es sich um einen der dort explizit genannten Termine handeln, eine analoge Anwendung auf andere Termine ist nicht möglich.9 Entsteht deshalb keine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV, muss die Verteidigertätigkeit gem. § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Ein Hauptverhandlungstermin (§ 243 StPO), der die Terminsgebühr nach Nrn. 4108, 4114 oder 4118 VV auslösen könnte, findet bei der Neufestsetzung der Strafe oder der Gesamtstrafe nicht statt.

• Zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV bei Einziehung s. nachfolgend unter II. 2.“

Dies war ein Service vom BOB 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Nachverfahren nach dem KCanG

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Und dann heute eine Frage, die sicherlich viele Kollegen schon beschäftigt hat. Es geht um Auswirkungen des KCanG, und zwar:

„Moin,

ich bin für ein Nachverfahren vom LG beigeordnet worden. Es geht um die Strafermäßigungsprüfung wegen des KCanG. Im Hauptverfahren war ich Pflichtler und habe auch abgerechnet. Weiß jemand mit welcher Gebühr ich jetzt hantieren kann, damit ich noch eine müde Mark erhalte? Hatte das jemand schon einmal?

Ich kenne das RVG im Strafrecht eigentlich rauf und runter. Es ist doch keine Strafvollstreckung. Es wird das Urteil nachträglich (zum Wohl des Mandanten) geändert.

Ich denke, dass das lediglich deklatorische Wirkung hat. Oder ist jemand anderer Ansicht?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich für das hinzuverbundene Verfahren abrechnen?

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Und hier dann die Lösung zu der Gebührenfrage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich für das hinzuverbundene Verfahren abrechnen?

Vorab folgender Hinweis – aus gegebenem Anlass: Die Fragen gibt es immer am Freitagnachmittag und die Lösungen dann am Montagnachmittag. Das ist seit Jahren so und bleibt auch so 🙂 .

Hier dann die Lösung:

„Moin,

ich gehe davon aus, dass Sie in dem hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung nicht für den Mandanten tätig waren. Da kommt es ein wenig auf die Umstände des Einzelfalls an.

Fall ja: Dann ist die Frage, wann verbunden worden ist, ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass dann im hinzuverbundenen Verfahren keine Tätigkeiten vorliegen, auf die erstreckt werden könnte. Das sind die Beispiele 4 und 5 bei Burhoff/Volpert, RVG, § 48 Rn 31 und 31. Sie können ja auch mal bei LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24 – schauen. Die Entscheidung und weitere zu der Problematik stehen auf meiner HP.“

Zur Klarstellung: Nicht, dass der Eindruck entsteht, dass ich den LG Siegen, Beschl. v. 19.02.2024 – 10 Qs 4/24 – für richtig halte. was ich von dem Beschluss halte, hatte ich ja unter: Erstreckung II: Voraussetzungen der Erstreckung, oder: Grundkenntnisse fehlen beim LG Siegen/der StA Siegen – ausgeführt. Die ist in weiten Teilen falsch, allerdings zur grundsätzlichen Frage der Voraussetzungen für eine Erstreckung zutreffend. Blindes Huhn und so 🙂 .